Berlin  Zum Sterben ins Ausland? So wird Suizidhilfe in anderen EU-Ländern geregelt

Maria Lentz
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Von Maria Lentz
| 06.07.2023 18:32 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Im Bundestag wird am Donnerstag, 6. Juli, über eine zukünftig mögliche Sterbehilfe abgestimmt. In einigen Nachbarländern gibt es die rechtmäßige Hilfe zur Selbsttötung bereits. Foto: Colourbox.com
Im Bundestag wird am Donnerstag, 6. Juli, über eine zukünftig mögliche Sterbehilfe abgestimmt. In einigen Nachbarländern gibt es die rechtmäßige Hilfe zur Selbsttötung bereits. Foto: Colourbox.com
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In Deutschland ist der Versuch, ein Gesetz zur aktiven Sterbehilfe auf den Weg zu bringen, vorerst gescheitert. Andere Länder sind da schon weiter. Wo in Europa unter welchen Umständen der Tod auf Verlangen möglich ist. Ein Überblick.

Aktive Sterbehilfe – bisher bewegt sich diese in Deutschland in einer rechtlichen Grauzone. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Februar 2020 ist Suizidassistenz theoretisch möglich. Eine gesetzliche Regelung fehlt aber bislang.

Und das wird vorerst auch so bleiben. Denn der Versuch, eine Lösung zu finden, scheiterte am Donnerstag, 6. Juli, im Bundestag. Dort waren zwei gegensätzliche Gesetzentwürfe zur Abstimmung vorgelegt worden, doch keiner von beiden bekam eine nötige Mehrheit der Abgeordneten.

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Wie aber sehen die Regelungen bei unseren Nachbarn aus? In den meisten europäischen Ländern ist die aktive Sterbehilfe verboten. Es gibt jedoch auch Länder, die den Tod auf Verlangen legalisiert haben.

Zu den Vorbildern zählen hier die Niederlande und Belgien. Sie waren die beiden ersten Länder weltweit, die aktive Sterbehilfe 2002 per Gesetz erlaubten. Jedoch darf nicht jeder Hilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leisten, lediglich Ärzte sind dazu berechtigt – und auch das nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Dazu zählt neben dem ausdrücklichen Todeswunsch des Patienten, dass dieser unerträglich und ohne Aussicht auf Besserung leidet, er sich seiner Situation bewusst ist und andere Behandlungsmöglichkeiten – etwa Palliativmedizin – ablehnt. In den Niederlanden muss der behandelnde Arzt zudem einen weiteren unabhängigen Kollegen hinzuziehen. Erst wenn dieser zur gleichen Einschätzung kommt, darf die Suizidhilfe erfolgen.

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In Belgien wurde die aktive Sterbehilfe 2014 auf Kinder und Jugendliche ausgeweitet – vorausgesetzt, sie sind fähig, sich zu artikulieren, nachweislich in der Lage, eine eigene, rationale Entscheidung zu treffen und haben diese mehrfach wiederholt. Sie müssen sich dazu jedoch im Endstadium einer tödlichen Krankheit befinden. Zudem müssen Ärzte, Psychologen sowie die Eltern die Entscheidung unterstützen.

Die Niederlande ebnete in diesem Frühjahr den Weg für den Tod auf Verlangen für unter Zwölfjährige – sofern die Eltern zustimmen. Die neue Verordnung soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Wie der niederländische Gesundheitsminister Ernst Kuipers erklärte, betreffe die Regelung Kinder, „die an einer so schweren Krankheit oder Störung leiden, dass der Tod unvermeidlich und in absehbarer Zeit zu erwarten ist“.

Das dritte Land in Europa, das die aktive Sterbehilfe legalisierte, ist Luxemburg. Hier wurde das Gesetz 2009 eingeführt. Wie in den Niederlanden und Belgien gilt, dass ein Arzt nur unter strengen Auflagen Hilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leisten darf. Zuerst muss aber ein zweiter Arzt unabhängig vom ersten feststellen, dass der Patient unheilbar krank ist. Der Patient wiederum muss seinen Wunsch zu sterben mehrfach schriftlich wiederholen.

Auch Minderjährige ab 16 Jahren können Suizidhilfe in Anspruch nehmen. Hierfür ist allerdings die Zustimmung der Eltern nötig.

In Spanien ist die aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid seit 2021 für Ärzte per Gesetz legitimiert. Voraussetzung: Der Patient ist volljährig, unheilbar krank, oder hat eine schwere Behinderung und leidet unter unerträglichen Schmerzen. Psychische Erkrankungen sind von dieser Regelung strikt ausgeschlossen.

Erst vor Kurzem folgte auch Portugal seinen europäischen Vorbildern: Im Mai dieses Jahres akzeptierte das Parlament den fünften Gesetzesentwurf für aktive Sterbehilfe. Auch hier unterliegt sie ähnlich strengen Bedingungen wie in den anderen Ländern. In Kraft treten soll das Gesetz voraussichtlich im Herbst.

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In der Schweiz, die in Sachen Sterbehilfe häufig als Option genannt wird, ist die Tötung auf Verlangen ausnahmslos verboten. Die Suizidassistenz wird jedoch von der Regierung toleriert, auch wenn sie nicht gesetzlich geregelt ist. Die Schweizer sprechen von sogenannten Freitodbegleitungen, die vielerorts angeboten werden.

In Frankreich steht die Regelung zum Tod auf Verlangen noch aus. Laut Präsident Emmanuel Macron soll ein Gesetz noch bis Ende dieses Jahres in Kraft treten. Eines seiner Wahlversprechen war es, die aktive Sterbehilfe oder Beihilfe zum Suizid zu genehmigen – und zwar nach dem Vorbild Belgiens oder der Schweiz.

Hinweis: Haben Sie suizidale Gedanken oder haben Sie diese bei einem Angehörigen/Bekannten festgestellt? Hilfe bietet die Telefonseelsorge: Anonyme Beratung erhält man rund um die Uhr unter den kostenlosen Nummern 0800 / 111 0 111 und 0800 / 111 0 222. Auch eine Beratung über das Internet ist möglich unter http://www.telefonseelsorge.de.

Mit dpa-Material

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