Hannover Längere Schulferien durch Krankmeldung? Das kann teuer werden
Schon vor Beginn der Ferien in den Urlaubsflieger steigen? Da versteht das Kultusministerium in Niedersachsen keinen Spaß und verweist auf die Schulpflicht. Außerdem kann das Schwänzen der Schule teuer werden.
Niedersachsen steuert auf die Sommerferien zu. Da gibt es nicht selten Eltern, die ihre Kinder ein paar Tage früher aus der Schule nehmen, weil die Flüge günstiger sind oder weil es einfach besser in die persönliche Urlaubsplanung passt. Auch das Verlängern der Ferien per Entschuldigung kommt alle Jahre wieder vor. Doch wie ist die Rechtslage, was droht beim Schulschwänzen und welche Rolle spielen ärztliche Atteste? Eine Übersicht.
Vorab stellt Britta Lüers, Sprecherin des Kultusministeriums in Hannover, zu dieser Frage klar: Die allgemeine und gesetzlich verankerte Schulpflicht ist ein hohes Gut von Verfassungsrang. Dies gilt auch unmittelbar vor Beginn oder nach Schulferien. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder am Unterricht und an Schulveranstaltungen teilnehmen.
Ja, das geht – allerdings nur in schriftlicher Form und mit einer guten Begründung. „Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung. Für weitergehende Befreiungen ist das regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) zuständig“, heißt es aus dem Kultusministerium. Günstigere Flugtickets seien jedenfalls kein triftiges Argument.
Dazu sagt Ministeriumssprecherin Lüers: „Bei gezieltem, aber unbegründetem Fernbleiben vom Unterricht sollten sich Eltern über ihre Vorbildfunktion im Klaren sein.“ Schwänzen, auch an Randtagen, stelle überdies rechtlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Zuständig für die Ahndung der Schulpflichtverletzung seien die Schulträger, also die Kommunen vor Ort.
Wie unentschuldigtes Fehlen im Unterricht geahndet wird, ist regional sehr unterschiedlich, weil die örtlichen Ordnungsämter den Strafrahmen festlegen. In der Landeshauptstadt Hannover kann nach Angaben der Stadt eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro fällig werden.
Auch die Bundespolizei an deutschen Flughäfen achtet auf sogenannte Ferienverlängerer. „Wir suchen bei der Abflugkontrolle zwar nicht gezielt nach solchen Familien, aber wir kommen mit vielen Urlaubern ins Gespräch“, betonte Jörg Ristow, Sprecher der Bundespolizei am Flughafen Langenhagen, kürzlich gegenüber der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“. „Fallen uns da Ungereimtheiten auf, kann es sein, dass wir der zuständigen Ordnungsbehörde einen Hinweis geben müssen.“
Das Land führt eigenen Angaben zufolge keine Statistik über Schulpflichtverletzungen. Im Erlass des Kultusministeriums heißt es: „Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Es genügt generell eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen.“
Bei längerem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schulleitung laut Ministerium die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. In besonders begründeten Fällen könne die Schulleitung zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen. Dies geschehe in Eigenverantwortung der Schulleitungen. Ob und wie oft Schulen davon Gebrauch machten, sei nicht bekannt.
Bestehen Schulen auf ein ärztliches Attest, wenn Eltern ihre Kinder in der Schule krankmelden wollen, stößt dies in der Ärzteschaft auf großes Unverständnis. „Das Thema Atteste ist letztlich ein ganzjähriges“, stellt Dr. Tanja Brunnert, Sprecherin des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) in Niedersachsen, fest, wenngleich es vor den Schulferien an Dynamik gewinnen könne. Prinzipiell gehe es darum, dass Schulen nur in individuell begründeten Ausnahmefällen ein ärztliches Attest bei Fehltagen einfordern können. „Der Generalverdacht vor den Schulferien ist aber nicht individuell“, fügt Brunnert hinzu und nennt ein solches Attest gleichzeitig „medizinisch sinnbefreit“. Der Grund: Ärzte könnten selbst bei einer Untersuchung nicht ausschließen, dass nicht doch eine Erkrankung vorliegt. „Daher möchten auch wir in Niedersachsen diese Atteste nicht ausstellen“, erklärt Brunnert.
Das häufige Argument von Schulen, nur mit einem Attest lasse sich klären, ob ein Schüler wirklich krank sei oder das nur vorgebe, läuft nach BVKJ-Einschätzung an der Realität vorbei. Niemand wäre „so blöd, objektivierbare Krankheitssymptome zu schildern. Die haben alle Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und/oder Durchfall.“ Das könne man auch als Arzt nicht überprüfen, geschweige denn widerlegen.