Sie ließ sich nicht impfen Strafe für Pflegeassistentin aus Aurich
Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz beschäftigen die Gerichte weiter. Jetzt urteilte das Amtsgericht Aurich, weil eine 63-Jährige sich nicht gegen Corona impfen lassen wollte.
Aurich - Weil sie sich trotz entsprechender Vorschrift nicht gegen Corona hat impfen lassen, muss eine Pflegeassistentin aus Aurich 500 Euro bezahlen. Erfolglos hatte sie sich vor dem Amtsgericht Aurich gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises gewehrt, in dem ihr der Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz vorgeworfen worden war.
Ihre Weigerung begründete die 63-Jährige in der Verhandlung vor dem Amtsgericht mit ihrer Angst vor dem neuartigen Impfstoff. Als sie im Juli vergangenen Jahres von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden sei, einen Impfnachweis oder andere Belege vorzulegen, die sie von der Impfpflicht hätten befreien können, sei ihr die Entscheidung nicht leichtgefallen, sich diesem zu widersetzen, erklärte sie in der Verhandlung.
Der Angeklagten drohte ein Arbeitsverbot
Es habe ein Arbeitsverbot gedroht, sie habe aber weiterarbeiten dürfen wie gewohnt. Sie habe lange überlegt, zweimal habe sie einen Termin für die Impfung gehabt, beide aber wieder abgesagt. Es sei ihr sehr schlecht gegangen, weil sie die möglichen negativen Folgen einer Impfung in Verbindung mit ihrer chronischen Autoimmunerkrankung nicht habe absehen können. „Eigentlich hat man schon sehr viel Strafe bekommen, weil man sich nicht impfen lassen wollte. Ich war psychisch ganz schön unten. Es ging um meine Gesundheit, die dadurch gefährdet sein könnte“, fasste sie ihre Zweifel zusammen.
Verteidiger Arnold Eilers erklärte den Bußgeldbescheid sogar für „rechtswidrig“. Dieser sei im Januar 2023 ausgestellt worden, zu einem Zeitpunkt also, da das Gesetz zur Impfpflicht bestimmter Berufsgruppen keine Gültigkeit mehr besessen habe. Nach Auffassung des Anwalts hätte eine Impfung seiner Mandantin darüber hinaus die Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit bedeutet.
Richter Simon Breuker hatte indes keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Die Angeklagte sei nach dem damals gültigen Gesetz verpflichtet gewesen, den gewünschten Nachweis vorzulegen, stellte er fest.