Berlin Kein blinder Gehorsam: An welche Befehle Bundeswehrsoldaten sich nicht halten müssen
Bundeswehrsoldaten müssen sich an Befehle halten. Es sei denn, sie müssen es nicht. Es gibt zahlreiche Gründe, warum Befehle ignoriert werden dürfen.
Bei der Bundeswehr hat man zu gehorchen, lautet die landläufige Meinung. Das ist in den meisten Fällen so, doch es gibt auch bedeutende Ausnahmen. Blinder Gehorsam ist bei der Bundeswehr nicht vorgesehen. Doch sich auf diese Gründe zu beziehen, kann mit einem nicht ganz zu vernachlässigenden Risiko verbunden sein.
Das Verteidigungsministerium warnt auf Anfrage etwa vor potenziell ernsten Konsequenzen einer Befehlsverweigerung: „Das Nichtbefolgen eines verbindlichen Befehls stellt regelmäßig ein Dienstvergehen dar, gegebenenfalls sogar eine Straftat“. Es drohen Strafen wegen Ungehorsams, Gehorsamsverweigerung oder dem leichtfertigen Nichtbefolgen eines Befehls (Wehrstrafgesetzbuch Paragrafen 19 bis 21). Auf diese Straftaten stehen zwischen zwei und drei Jahren Gefängnisstrafe. „Dementsprechend sind disziplinarische und strafrechtliche Ermittlungen die Folge, die mit einer Disziplinarmaßnahme und strafrechtlichen Verurteilung enden können”, erklärt eine Sprecherin.
Dennoch haben sich laut Verteidigungsministerium fast zweihundert Soldaten getraut. Das Ministerium verzeichnet für 2022 elf gemeldete Verstöße wegen „Ungehorsams“. Dieser Straftatbestand liegt vor, wenn eine Befehlsverweigerung Folgen für die Sicherheit der Bundesrepublik hatte. Davon sind zwei Fälle noch offen. Des Weiteren gibt es 172 bestätigte Fälle von Gehorsamsverweigerung. Bei 17 Meldungen laufen die Ermittlungen noch. Über das zulässige Nichtbefolgen von Befehlen führt das Verteidigungsministerium keine Statistik.
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Wie jeder Soldat in der Grundausbildung lernt, gibt es jedoch zahlreiche Gründe, warum man einen Befehl nicht befolgen muss.
Dass es risikoreich sein kann, auf diese Freiheiten zu pochen hat etwa Florian Pfaff gemerkt. Der Major a.D wollte sich nicht am seiner Meinung nach illegalen und völkerrechtswidrigen Irakkrieg beteiligen. Die Bundeswehr versuchte ihn aus dem Dienst zu entfernen und zu degradieren. Es folgte eine jahrelange juristische Auseinandersetzung, die bis zum Bundesverwaltungsgericht führte.
Dort wurde Pfaff mit Verweis auf seine Gewissensfreiheit freigesprochen. Dieses Recht für Soldaten basiert auf Artikel 4 des Grundgesetzes: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“, heißt es dort. „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich“, steht dort ebenfalls. In der Praxis bedeutet das, dass Soldaten sich gegen Befehle wenden dürfen, mit denen sie schwere ethische Probleme haben, oder wie es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum Fall Pfaff (BVerwG 2 WD 12.04) in bester Juristenlyrik ausgedrückt wird: „Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten”.
Wichtig ist dabei nur, dass die Reaktion des Gewissens vorhanden ist, nicht ob die Vorgesetzten oder irgendwer anders zum gleichen Urteil kommen. Die Soldaten haben dann Anspruch auf eine „gewissensschonende Verwendung“.