Bremen Bundesweite Bedeutung: Müssen Gehweg-Parker abgeschleppt werden?
Müssen Gehweg-Parker abgeschleppt werden? Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat bundesweite Ausstrahlung. Das Gericht nimmt die Verkehrsbehörde in die Pflicht, räumt ihr aber auch einen Ermessensspielraum ein. Der Richterspruch und seine Folgen:
Jeder kennt das: Wo die Straße zu eng ist, wird halb auf dem Gehweg geparkt – obwohl es verboten ist. Mit Kinderwagen, Rollator oder Fahrradanhänger sind die Bürgersteige dann kaum noch passierbar. Trotzdem dulden Verkehrsbehörden den Missstand oft unter Berufung auf die jahrelang eingeübte Praxis.
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Einer, der sich damit nicht abfinden will, ist Wolfgang Köhler-Naumann aus Bremen. Der Rentner wurde sogar einmal selbst abgeschleppt – obwohl sein Auto das einzige war, das korrekt am Straßenrand und nicht halb auf dem Gehweg parkte. Nun will er Bremens Verkehrsbehörde juristisch zwingen, das Parkverbot korrekt durchzusetzen. Mit einer Handvoll Gleichgesinnter ist er vor das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) gezogen. Nun liegt das Urteil samt schriftlicher Begründung vor.
Das OVG-Urteil dürfte in vergleichbaren Fällen bundesweite Vorbildfunktion haben. Wo immer Anwohner sich gegen Gehweg-Parker zur Wehr setzen wollen, liegt nun der Richterspruch als Orientierung vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Bremer Gericht allerdings auch eine Revision zugelassen.
Köhler-Naumann und auch die beklagten Verkehrsbehörden können deswegen vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen. Wenn hier ein Urteil fiele, hätte es bundesweite Folgen. Landauf, landab könnte sich dann die Parksituation in allen engen Straßen ändern.
Ein mündlicher Urteilsspruch zum Gehweg-Parken lag bereits seit dem 13. Dezember 2022 vor. Den Schritt in die letzte Instanz machten alle Prozess-Parteien aber von der schriftlichen Begründung abhängig, die das Gericht jetzt veröffentlicht hat (Az.: 1 LC 64/22).
Das Urteil markiert einen Teilsieg für die Kläger um Köhler-Naumann, die wirksame Maßnahmen gegen das Gehweg-Parken fordern. Ein Recht auf sofortiges Einschreiten räumt der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen ihnen zwar nicht ein. Aber er verpflichtet die Straßenverkehrsbehörde, neu über den Antrag der Anwohner zu entscheiden – diesmal unter Beachtung der Rechtsauffassung des OVG.
Auf den betroffenen Gehwegen lassen die ordnungswidrig parkenden Autos eine Restbreite von unter 1,50 Metern. Darin sieht das Gericht eine „unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung“. Fußgänger müssen einen Bürgersteig demnach nicht nur passieren können; es muss auch noch genug Platz bleiben, um anderen auszuweichen.
Das Bremer Urteil stellt fest: „Es genügt nicht, wenn nur ein schmaler Engpass verbleibt, den Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen ‚mit Mühe und Not‘ passieren können. Vielmehr muss auch ein Begegnungsverkehr unter ihnen und mit Fußgängern möglich bleiben.”
Das Gericht bestätigt das Urteil der ersten Instanz, wonach Anwohner sich in dauerhaften Fällen des Falschparkens an die Behörden wenden dürfen. Dabei haben sie Anspruch auf eine „ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein behördliches Einschreiten“.
Gleichzeitig stärkt das Gericht die Straßenverkehrsbehörde, indem es ihr einen größeren Ermessensspielraum bei der Durchsetzung des Parkverbots einräumt. So heißt es: „Eine Pflicht der Straßenverkehrsbehörde, unmittelbar gegen die verkehrsordnungswidrig parkenden Fahrzeuge einzuschreiten, besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht.”
Denn auch teilweise zugeparkt seien die Gehwege, wenn auch eingeschränkt, immer noch nutzbar. Fußgänger seien nicht gezwungen, auf die Straße auszuweichen. Eine Gesundheitsgefährdung, in der das Gericht ein Rechtsgut von überragender Bedeutung gesehen hätte, liege damit nicht vor.
In einem Punkt weicht das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich vom Urteil der Vorinstanz ab: Auch die Dauer und Häufigkeit, mit der in den betroffenen Straßen falsch geparkt wird, ändere nichts am Ermessensspielraum der Behörden. Im Gegenteil: Für das Gericht macht die über Jahre eingeübte Praxis des Gehwegparkens sogar ein besonderes Augenmaß nötig.
Demnach ist die Behörde „gehalten, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Problem des unerlaubten Gehwegparkens um eine Praxis handelt, die in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet und über Jahrzehnte weitestgehend geduldet worden ist“. Deshalb sei es „sachgerecht“, wenn die Behörde ihre Maßnahmen priorisiert und „zunächst den Problemdruck in den am stärksten betroffenen Quartieren ermittelt“. Es sei zulässig, erst in den Straßen gegen Falschparker vorzugehen, in denen die Restbreite der Gehwege am geringsten ausfällt.
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Ausruhen können die Behörden sich auf diesem Ermessensspielraum allerdings nicht. Im letzten Satz des Urteils betont das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich: „Der Verweis auf ein Konzept wird aber die Ermessensentscheidung nur solange tragen, wie dieses auch tatsächlich und nachvollziehbar umgesetzt wird.“ Die Verkehrsbehörde kann also entscheiden, in welcher Reihenfolge sie gegen die Falschparker vorgeht. Gar nichts zu tun, ist nach dem Bremer Urteil aber keine Option.
Die Kläger um Wolfgang Köhler-Naumann halten sich alle weiteren Schritte noch offen; zunächst wolle man das Bremer Urteil lesen und bewerten. Auch auf Seiten der Stadt schließt man den Schritt in die letzte Instanz nicht aus.
Mobilitätssenatorin Maike Schaefer (Grüne) sieht sich von dem Urteil allerdings in einem Vier-Punkte-Plan bestärkt, mit dem das Mobilitätsressort und die Innenbehörde das Problem des Gehwegparkens angehen wollen.
Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) zeigt sich mit dem Urteil ebenfalls zufrieden; er sieht sich in der Auffassung bestätigt, „dass wir nicht holzschnittartig vorgehen müssen, sondern die konkreten Gegebenheiten vor Ort uns anschauen können“. Auch er verweist auf den mit der grünen Mobilitätssenatorin abgestimmten Vier-Punkte-Plan. Zudem wirbt er für sein eigenes „Parkfrieden“-Konzept, das das aufgesetzte Parken teilweise legalisieren würde – und das von dem Rechtsgutachten einer Bürgerinitiative schon jetzt als rechtswidrig abgelehnt wird.
Wann Wolfgang Köhler-Naumann darauf hoffen darf, barrierefrei über den Bürgersteig zu gehen, können beide Behörden nicht mitteilen.