Berlin  Einmalzahlung für Studenten: So wird sie beantragt

Anneke Rieterken
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Von Anneke Rieterken
| 14.02.2023 18:19 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Angesichts der Energiekrise sollen Studenten und Fachschüler mit einer Zahlung in Höhe von 200 Euro entlastet werden. Foto: Imago Images/Steinach
Angesichts der Energiekrise sollen Studenten und Fachschüler mit einer Zahlung in Höhe von 200 Euro entlastet werden. Foto: Imago Images/Steinach
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Die Einmalzahlung für Studenten: Bereits seit Monaten ist sie angekündigt, ausgezahlt wurde den meisten bislang noch nichts. Nachdem eine Testphase erfolgreich verlief, können ab dem 15. März alle Berechtigten ihren Antrag stellen. So funktioniert es.

Seit September vergangenen Jahres warten rund 3,5 Millionen Studenten und Fachschüler auf Einmalzahlungen in Höhe von 200 Euro. Die angekündigte finanzielle Unterstützung ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und soll die steigenden Energiekosten ausgleichen.

Nachdem eine Testphase mit rund 12.800 Berechtigten erfolgreich verlief, überweist der Bund diesen Studenten und Fachschülern ihre 200 Euro bereits seit dem 10. März auf ihre Konten. Für alle weiteren 3,5 Millionen Berechtigten, soll die Antragsstellung ab dem 15. März über die Website einmalzahlung200.de möglich sein.

Lesen Sie auch: Einmalzahlung für Studenten: Erste Berechtigte erhalten 200 Euro

Über diese Webseite und Soziale Netzwerke informiert die Bundesregierung bereits seit Mitte Februar über alle Details zur Auszahlung. „Wir kommen der Auszahlung näher“, erklärt die Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP).

Berechtigt sind alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Dazu zählen auch Promotionsstudierende, Studierende in einem dualen Studium, Teilzeitstudierende oder Studierende in einem Urlaubssemester. Nicht antragsberechtigt sind Gasthörer.

Studierende, die sich zu dem Zeitpunkt in einem Auslandssemester befunden haben, aber weiterhin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren, sind genauso antragsberechtigt wie internationale und EU-Studenten, die in Deutschland studieren.

Zudem sind Schüler in (Berufs-)Fachschulklassen berechtigt, die Einmalzahlungen zu beantragen. Welche Kriterien gelten, kann man hier nachlesen.

Folgende Statista-Grafik zeigt, dass überdurchschnittlich viele Studenten in Deutschland armutsgefährdet sind, was einen Ausgleich der steigenden Energiekosten umso dringlicher macht.

Wie bereits Anfang Februar angekündigt, können Studierende und Fachschüler schon organisatorische Vorarbeit leisten, indem sie eine sogenannte BundID beantragen. Dabei handelt es sich um das Nutzerkonto des Bundes, über das man sich für Online-Verwaltungsleistungen anmelden kann. Für die Registrierung ist entweder

Neben dem elektronischen Ausweisdokument benötigen Antragsberechtigte ein ausreichend modernes Smartphone mit NFC-Fähigkeit sowie die AusweisApp2 auf dem Smartphone.

Damit der nächste Schritt der Auszahlung folgen kann, müssen die Bundesländer zunächst die rechtlichen Grundlagen dafür beschließen. In der Folge können die Hochschulen und Schulen die berechtigten Studenten und Schüler bei der Antragsplattform „anmelden“. Die Hochschulen und Fachschulen erhalten individuelle Zugangscodes und PINs, die sie den Studenten und Schülern weiterleiten müssen.

Einige Universitäten und Hochschulen haben ihre Studenten bereits per Mail über die Bereitstellung der Zugangscodes informiert, die oftmals über den jeweiligen Uni-Account abgerufen werden können. In anderen Fällen muss zunächst ein schriftliches Antragsformular an die Universitäten gesendet werden, um die individuellen Codes zu erhalten.

Mit der bereits beantragten BundID und den individuellen Zugangsdaten können die Antragsberechtigten dann über „www.einmalzahlung200.de“ die Auszahlung der 200 Euro beantragen.

Die Auszahlung der 200 Euro Einmalzahlung wird durch das Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) ermöglicht. Dort steht auch, dass ein Anspruch auf die Energiepauschale nach Ablauf des 30.09.2023 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Für Studenten heißt das, dass sie sich spätestens bis zum 30. September um den Antrag kümmern sollten. Andernfalls verfällt ihr Anspruch auf das Geld.

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