Bremen Welche norddeutschen Städte Gehweg-Parken dulden und welche hart durchgreifen
Duldung und „Gewohnheitsrecht“ beim Falschparken? Ein Bremer will seine Stadt zwingen, das Parkverbot durchzusetzen. Ein Grundsatzurteil könnte ganz Deutschland betreffen. Wie ist die Praxis in Osnabrück und anderen norddeutschen Städten?
Die Situation dürfte Fußgängern in ganz Deutschland vertraut sein: Obwohl es verboten ist, stehen Autos in engen Straßen mit zwei Reifen auf dem Bürgersteig – und behindert dabei Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen. Und das mitunter auch dann noch, wenn Anwohner sich beschweren.
Den Bremer Wolfgang Köhler-Naumann ärgert der Missstand so sehr, dass er gegen die Verkehrsbehörde vor Gericht geht. Schon in zweiter Instanz versucht er, die Stadt zur Durchsetzung des Parkverbots zu zwingen.
Das Gericht hat in Köhler-Naumanns Klage geurteilt: Lesen Sie hier, was der Richterspruch besagt
Tatsächlich hat Bremen Maßnahmen gegen das Gehwegparken schon 2014 im Verkehrsentwicklungsplan beschlossen. Trotzdem geht die Stadt auf Köhler-Naumanns Anliegen nicht ein – und zwar, so schreibt uns Bremens Innensenator Ulrich Mäurer, weil die betreffende Straße „nach dem Konzept schlichtweg noch nicht an der Reihe“ sei.
Womöglich ändert sich das durch den Richterspruch. Köhler-Naumann kündigt schon jetzt an, für eine wirksame Durchsetzung des Parkverbots notfalls bis in die letzte Instanz zu gehen. Ein Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte Folgen für ganz Deutschland.
Wie steht es also in anderen Kommunen? Wird das verbotswidrige Gehwegparken auch andernorts geduldet? Gibt es vergleichbare Konflikte zwischen Fußgängern und Autofahrern? Und wie bereiten sich norddeutsche Städte auf ein mögliches Grundsatz-Urteil vor? Wir haben nachgefragt.
Das einzige korrekt geparkte Auto abgeschleppt: Lesen Sie hier Köhler-Naumanns Geschichte
An der Hase gibt es „mehrere Straßen, in denen aufgrund der geringen Straßenbreite das Parken nur einseitig oder gar nicht zulässig ist”, teilt ein Sprecher mit und verweist auf Paragraf 12 Abs. 1 Nr.1 der StVO. („Das Halten ist an engen und unübersichtlichen Stellen unzulässig“). Auch das „halbhüftige Gehwegparken“ ist hier nicht erlaubt.
Konflikte zwischen Fußgängern und Kraftfahrern beobachtet die Verwaltung nicht. Zugleich benennt der Sprecher allerdings Bereiche, in denen bislang offenbar doch ein Auge zugedrückt wurde. Wörtlich heißt es in der Antwort: „In der Vergangenheit gab es sicherlich einzelne Bereiche (z.B. Bonnusstraße), wo sich über Jahre innerhalb der Anwohnerschaft eine gewisse Parkpraxis konfliktfrei etabliert hatte, die auch ordnungsbehördlich nicht in Erscheinung getreten ist und somit keiner intensiven Kontrollen bedurfte.”
Auch hier werde es inzwischen aber enger: „Durch immer größer werdenden Parkdruck durch steigende Zulassungszahlen bei gleichzeitigem Wegfall von Stellplätzen kommt es auch aus diesen Bereichen zu immer häufigeren Beschwerden über zugeparkte Gehwege, die es Fußgängerinnen und Fußgängern, Rollstuhlfahrerinnen und -fahrern und Personen mit Kinderwagen erschweren bzw. unmöglich machen, den Gehweg zu benutzen.“ An diesen Stellen sei daher „ein ordnungsbehördliches Einschreiten angezeigt“.
Ein mögliches Grundsatzurteil zur Durchsetzung von Parkverboten sieht die Stadt daher gelassen: „Auf ein solches Urteil muss sich die Stadt Osnabrück nicht vorbereiten, da verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge bereits heute nicht geduldet werden.”
Die Gefahr, als für Geh- oder Radwegparker abgeschleppt zu werden, war in der Vergangenheit übrigens verschwindend gering: 2020 verzeichnete Osnabrück beispielsweise 4645 Falschparker. Abgeschleppt wurden davon 41 – eine Quote von 0,88 Prozent. Ein Großteil der Falschparker – 3807 an der Zahl – hatte auf Gehwegen geparkt, was damals noch mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet wurde. Sieben davon wurden abgeschleppt.
Niedersachsens Landeshauptstadt kennt das Problem nur in Einzelfällen: „In Hannover gibt es keine Viertel, in denen nur regelwidrig halbhoch geparkt werden kann“, teilt die Stadt mit. „Es gibt allerdings einzelne Straßenzüge, insbesondere in den innenstadtnahen Wohnquartieren, in denen regelwidrig halbhoch geparkt wird.“
„Unzulässiges Gehwegparken gehört zu den typischen Verkehrsverstößen und wird vom Verkehrsaußendienst konsequent geahndet“, heißt es aus der Pressestelle.
Für Verstöße hat die Stadt ein Regularium erarbeitet: „Nach unserer internen Dienstanweisung für unsere Mitarbeiter*innen soll geprüft werden, ob bei unzulässigem Parken auf Geh- oder Radwegen die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorliegen. Insbesondere bei einer Unterschreitung von 1,50 Meter ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gehweg nicht mehr barrierefrei genutzt werden kann, sodass eine Abschleppmaßnahme eingeleitet werden kann.“
Mit Blick auf ein mögliches Grundsatzurteil verweist Hannover darauf, dass Falschparker schon jetzt abgeschleppt werden. Darüber hinaus „prüft die Verwaltung bereits, in welchen Straßen die ursprünglich geltende Gehwegbreite von 1,50 Metern aufgrund von halbseitigem oder vollständigem Gehwegparken nicht eingehalten wird und plant in den ermittelten Straßen eine Neuanordnung für Kfz-Stellplätze“, heißt es in der Antwort auf unsere Frage.
„Kfz-Stellplätze werden hier auf die Straße verlegt. Bleibt nicht genug Restbreite für die Fahrbahn übrig, wird beispielsweise einseitiges Parken auf der Straße angeordnet und entsprechend gekennzeichnet.“
Für Rostock antwortet die Pressestelle der Oberbürgermeisterin zunächst mit der knappen Auskunft: Eine Duldung von Falschparkern gebe es in der Stadt nicht: „Der Schutz der Fußgängerinnen und Fußgänger hat Vorrang.”
Aus dem Amt für Mobilität heißt es dann präzisierend: „Probleme sehen wir in Rostock derzeit nur in Gründerzeitvierteln, wie der Steintor-Vorstadt und der Kröpeliner-Tor-Vorstadt. Hier wurde aufgrund des hohen Parkdrucks teilweise das halbseitige Parken auf Gehwegen legalisiert.“
Die Bedürfnisse von Fußgängern würden dabei nach Möglichkeit beachtet: „Eine verbleibende Gehwegbreite von 1,80 Meter wird dabei immer angestrebt. Konflikte mit Zufußgehenden (insbesondere mit Kinderwagen und Rollstühlen etc.) sollen dadurch weitgehend verhindert werden.“
Ein Unterschied zu Bremen besteht offenbar auch darin, dass es in Rostock kein bürgerschaftliches Engagement in der Sache gibt: „Anders als in Bremen ist das Thema ‚Gehwegparken’ nach unserer Kenntnis nicht Gegenstand von entsprechenden Initiativen aus den Stadtteilen (z. B. den Ortsbeiräten), aus der Bürgerschaft oder den Medien.”
Ob die Praxis der Verkehrsbehörde nach einem Grundsatzurteil angepasst werden muss, lässt die Stadt noch offen: „Hier muss man das Urteil und die Urteilsbegründung abwarten, um dann gegebenenfalls die konkreten Rückschlüsse ziehen zu können”, heißt es aus dem Amt für Mobilität.
Die Pressestelle der Stadt Flensburg verzeichnet nur wenige Bereiche, in denen es zu einer Konfliktsituation wie in Bremen überhaupt kommen könnte: „In Flensburg gibt es lediglich im geringen Maße Straßenzüge, wo das Parken nur regelwidrig auf dem Gehweg möglich ist. Beispielsweise Untere Schlossstraße und Gasstraße. Es handelt sich vorwiegend um Altstadtbereiche, die baulich bedingt eine derartige Situation mit sich bringen.”
Eine „gewohnheitsrechtliche Duldung” schließt die Stadt aber auch in diesen Straßen aus: „Die Verstöße werden entsprechend durch den Außendienst des ruhenden Verkehrs geahndet”, teilt der Sprecher mit. „Bei einer fehlenden Restfahrbahnbreite von unter 3,05 Metern werden die Flucht- und Rettungswege gegebenenfalls durch entsprechende Abschleppmaßnahmen wieder hergestellt bzw. freigehalten.”
Entsprechend entspannt blickt man in Flensburg auf den Bremer Konflikt: „Da wir die Verstöße im Flensburger Stadtgebiet ahnden und verfolgen, ist eine Vorbereitung hinsichtlich eines möglichen Urteils derzeit nicht erforderlich“, so die Antwort. Und mehr noch: „Wir begrüßen jedoch eine weitere Klärung im Rahmen unserer alltäglichen Arbeit/Auftrages der Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege.“
Schleswig-Holsteins Landeshauptstadt Kiel beantwortet unsere Fragen in einem einzigen Satz, demzufolge das Bremer Problem hier nicht existiert: „Es gibt in Kiel keine angeordneten Grauzonen. Verbotswidriges Parken wird von uns in allen Bereichen geahndet.“