Osnabrück/Berlin  Faktencheck: Braucht es das geplante Selbstbestimmungsgesetz wirklich?

Elena Werner
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Von Elena Werner
| 27.01.2023 16:57 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 5 Minuten
Die Regenbogenfahne wird anlässlich des Berliner Christopher Street Day (CSD) auf dem Südwestturm des Reichstagsgebäudes gehisst. Foto: Christoph Soeder/dpa Foto: Christoph Soeder
Die Regenbogenfahne wird anlässlich des Berliner Christopher Street Day (CSD) auf dem Südwestturm des Reichstagsgebäudes gehisst. Foto: Christoph Soeder/dpa Foto: Christoph Soeder
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Das Transsexuellengesetz ist längst überholt, ein neuer Leitfaden muss her. Doch über das geplante Selbstbestimmungsgesetz kursieren viele Gerüchte und Falschmeldungen. Ein Faktencheck.

Erstmals existiert in der Bundesregierung ein sogenannter Beauftragter für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt – und Sven Lehmann hat große Pläne: Im November stellte er den Aktionsplan „Queer leben“ vor. Darin inkludiert sind zahlreiche Gesetze aus den Feldern der rechtlichen Anerkennung, Teilhabe, Sicherheit und Gesundheit, die es für queere Menschen zu optimieren gilt.

Ein Gesetz aus dem Pool der überholungsbedürftigen Richtlinien ist das Transsexuellengesetz, 1980 verabschiedet und längst veraltet. 2012 führte Argentinien ein Vorgehen ein, den Geschlechtseintrag per Selbstauskunft ändern zu können, in den folgenden Jahren zogen weitere elf Länder nach, darunter Luxemburg, Belgien und Norwegen. „Selber über sich und seine Identität zu bestimmen, ist eine existenzielle Persönlichkeitsfrage, das ureigenste Recht eines jeden Menschen. Trans, inter und nichtbinären Menschen wird dieses Recht bislang verweigert“, betont der Queer-Beauftragte. An ebenjenem Recht arbeiten Justiz- und Familienministerium aktuell gemeinsam.

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat die Notwendigkeit zur Schaffung des Selbstbestimmungsgesetzes begründet: „Nicht alle Menschen identifizieren sich mit dem Geschlecht, das beim Standesamt für sie eingetragen ist. Das ist Teil der Vielfalt des Lebens. Das geltende Recht behandelt die betreffenden Personen wie Kranke. Dafür gibt es keine Rechtfertigung. Die Schaffung eines neuen Selbstbestimmungsgesetzes ist deshalb überfällig.“

Sven Lehmann ist wichtig, mit einem neuen Gesetzentwurf voranzukommen: „Bereits sechs Mal seit Inkrafttreten des Gesetzes 1981 hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften für verfassungswidrig erklärt“, berichtet er. Noch bis 2008 mussten Transmenschen sich scheiden lassen, damit ihr falscher Geschlechtseintrag korrigiert werden konnte. Bis 2011 wurden sie dazu gezwungen, sich sterilisieren zu lassen und geschlechtsangleichenden Operationen zu unterziehen. Und bis heute brauche es für eine amtliche Namens- und Geschlechtsänderung ein Gerichtsverfahren und zwei medizinische Gutachten – in Fachkreisen umstritten, da das psychiatrische Gutachten Transgeschlechtlichkeit als eine Krankheit konnotiere, so Lehmann.

Für das Gutachten müssen die Menschen oftmals Fragen zum Masturbationsverhalten und zur Vorliebe von Unterwäsche beantworten, weiß der Queer-Beauftragte. Dieses langwierige Verfahren müssen die Menschen außerdem selber bezahlen – erst dann wird gerichtlich entschieden, ob der Wechsel der Geschlechtsidentität vollzogen werden darf. „Das ist jedes Mal ein Spießrutenlauf“, betont Lehmann.

Ebenjener Spießrutenlauf werde durch die Selbstauskunft beim Standesamt abgekürzt: „Das Selbstbestimmungsgesetz würde nichtbinäre, Inter- und Transmenschen endlich als gleichberechtigte Bürger behandeln, ihre Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Achtung der Privatsphäre und Schutz vor Diskriminierung staatlich anerkennen“, so der Queer-Beauftragte.

Eike Hosemann, Sprecher des Justizministeriums, drückt es deutlich nüchterner aus: „Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft die Angabe des Geschlechts im Personenstandsregister: Das ist ein staatliches Register, das bei den Standesämtern geführt wird.“ Letztlich also ein bloßer Verwaltungs-Akt, der juristisch festgehalten werden muss. Schon jetzt ist ebenjener Wechsel möglich, aber doch mit zu vielen Hürden verbunden, die wegfallen sollen: „ Künftig wird die Änderung des Geschlechtseintrags keine gerichtliche Entscheidung mehr voraussetzen. Und auch eine Begutachtung wird nicht erforderlich sein.“

Schon jetzt gibt es einen Paragraphen, der regelt, dass frühere Vermerke zu einer Namens- oder Geschlechtsänderung bei Transpersonen nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen. „Das dient dem Schutz von Privatheit“, erklärt Hosemann.

Mit Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes soll an diese Überlegung angeknüpft werden, so der Sprecher: „Es soll verhindert werden, dass transgeschlechtliche, aber auch intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen gegen ihren Willen zwangsgeoutet werden.“ Besonders in den sozialen Netzwerken wird hinter diesem Paragraphen eine Art der Sprachkontrolle vermutet; letztlich verbirgt sich dahinter die private Entscheidung von Transmenschen, sich zu outen, wann sie es für richtig halten, zu respektieren.

Das Gesetz berührt solche Regelungen nicht; es geht einzig und allein um den Vermerk beim Amt, das Geschlecht und den Namen kurzfristiger und leichter bearbeiten zu können.

Von Seiten der AfD und CDU/CSU kam in den Parlamentsdebatten oft die Spekulation auf, Männer könnten das Schlupfloch der Selbstauskunft nutzen, um sich Eintritt zu geschützten Räumen wie Frauenhäusern oder -saunen zu verschaffen. Befürchtungen, die bei den Ministerien für Kopfschütteln sorgen: „Die in Bezug genommenen Befürchtungen entbehren aus mehreren Gründen jedweder Grundlage“, betont Eike Hosemann vom Justizministerium. Vertragsfreiheit und Hausrecht existieren auch weiterhin; aktuell öffnen manche Saunen oder Fitnessstudios nur für Personen mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen, daran wird sich nichts ändern.

Über die Fomulierungsschwierigkeiten hinaus erkennt auch eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums keine Probleme mit dem konstruierten Fall: „Diese Befürchtungen und Behauptungen sind nicht belegt. Vielmehr sind nach vorliegender Erkenntnislage keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und das Wohlergehen von Frauen zu erwarten.“ Man arbeite mit Frauenorganisationen und insbesondere Frauenhauskoordinierungen zusammen, um Schutzbedürftigen ebenjenen Schutz zu ermöglichen.

Zugleich löste ein Interview von Justizminister Buschmann mit der Zeitung „Zeit“ Diskussionen aus, in dem er ein gesetzliches Formulierungsproblem benannte: Werden Menschen aus geschützten Räumen wie Frauenhäusern ausgeschlossen, könne das als Diskriminierung gewertet werden, festgehalten in dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das müsse sauber geregelt werden, betonte Buschmann. Eine Krux, auch für den Queer-Beauftragten der Bundesregierung.

Ein weiterer Vorwurf gegenüber dem Selbstbestimmungsgesetz: Transmenschen könnten für ein unausgeglichenes Kräfteverhältnis im Sport sorgen. Das weisen Justiz- und Familienministerium von sich: „Über die Zulassung zu sportlichen Wettbewerben entscheiden die Sportverbände in eigener Zuständigkeit. Das ändert sich nicht durch das Selbstbestimmungsgesetz“, erklärt eine Sprecherin des Familienministeriums.

Bisher ist von beiden Seiten der Ministerien die Rede davon, dass Fachfragen noch geklärt werden müssten. Welche genau das sind, bleibt offen. Aber es werde „mit Hochdruck an der Fertigstellung des Entwurfs für das Selbstbestimmungsgesetz gearbeitet. Die Arbeiten sind weit vorangeschritten, aber noch nicht abgeschlossen“, so Hosemann. Dass Schutzräume jedoch ein Hindernis für den Gesetzesbeschluss bedeuten könnten, war schon oft in der Diskussion. Und dennoch lohnt sich jeder Aufwand, wenn es nach dem Queer-Beauftragten geht.

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