Hamburg  Wehrpflicht in Deutschland: Wer muss wann wohin?

Karolina Meyer-Schilf
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Von Karolina Meyer-Schilf
| 19.01.2023 10:28 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Leisten freiwillig Wehrdienst: Soldaten eines Sanitätsregiments bei einer ABC-Übung. Foto: Imago Images/Rainer Unkel
Leisten freiwillig Wehrdienst: Soldaten eines Sanitätsregiments bei einer ABC-Übung. Foto: Imago Images/Rainer Unkel
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Die Wehrpflicht ist seit 2011 ausgesetzt, aber nicht abgeschafft. Wird Deutschland angegriffen, können Männer zwischen 18 und 60 Jahren eingezogen werden – es sei denn, sie haben zuvor verweigert.

Die Meldung ging Anfang Januar durch die Medien: Die Zahl derjenigen, die im letzten Jahr in Deutschland einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben, hat sich infolge des Ukraine-Kriegs verfünffacht. Aber ist die Wehrpflicht hierzulande nicht ohnehin ausgesetzt? Warum dann überhaupt verweigern?

Ganz einfach: Mit der Aussetzung der Wehrpflicht fiel lediglich die Verpflichtung zum Grundwehrdienst weg, analog dazu auch der Zivildienst. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall jedoch ist grundsätzlich jeder männliche Deutsche mit vollendetem 18. Lebensjahr wehrpflichtig – es sei denn, er hat zuvor verweigert.

Den Spannungsfall – der nicht exakt definiert ist – muss der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, beim Verteidigungsfall – in dem festgestellt wird, dass das deutsche Staatsgebiet angegriffen wurde oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht – muss auch der Bundesrat zustimmen. Verkündet wird beides schließlich vom Bundespräsidenten.

Dann können Männer zwischen 18 und 60 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden. Wer die Wehrpflicht auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall vermeiden will, muss also nach wie vor den Kriegsdienst verweigern und sich dafür beim Karrierecenter der Bundeswehr (früher: Kreiswehrersatzamt) melden. Über den entsprechenden Antrag, in dem die Gewissensgründe dargelegt werden müssen, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Wird die Kriegsdienstverweigerung anerkannt, kann man im Spannungs- oder Verteidigungsfall allerdings auch nicht einfach zu Hause bleiben: Dann nämlich können die Betreffenden zum Ersatzdienst herangezogen werden.

Für Frauen gilt: Sie dürfen laut Grundgesetz auf keinen Fall zum Dienst an der Waffe herangezogen werden. Gibt es im Verteidigungsfall nicht genug Freiwillige etwa für Sanitäts- oder Lazarettdienste, können sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis maximal 55 Jahren dazu verpflichtet werden.

Auch aktive Soldaten können übrigens den Kriegsdienst verweigern: Hier gelten allerdings besondere Anforderungen, eine schwere Gewissensnot muss besonders begründet werden. Wird dem Antrag stattgegeben, folgt darauf die Entlassung aus der Bundeswehr. Danach folgt oft noch eine saftige Rechnung: Denn die Bundeswehr kann in diesem Fall die Kosten für eine zivil verwertbare Ausbildung oder ein absolviertes Studium zurückfordern.

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