Itzehoe/Quickborn  Der letzte KZ-Prozess ist noch nicht vorbei: Revision im Stutthof-Prozess eingelegt

Florian Kleist
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Von Florian Kleist
| 27.12.2022 17:22 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Die 97-jährige ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. war zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Foto: Marcus Brandt
Die 97-jährige ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. war zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Foto: Marcus Brandt
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Am 20. Dezember war die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 10.000 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ein Nebenklagevertreter und die Verteidigung haben dagegen jetzt Revision eingelegt.

Das Verfahren gegen die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. ist offenbar noch nicht vorbei: Wie die Sprecherin des Landgerichts Itzehoe auf Nachfrage von shz.de bestätigte, hat ein Nebenklagevertreter Revision eingelegt. Außerdem gab der Verteidiger Wolf Molkentin bekannt, dass auch er das Urteil in dieser Form nicht akzeptiert. Damit wird nun der BGH prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt und der Fall dann gegebenenfalls wieder an das Landgericht Itzehoe zurückgeben wird.

Irmgard F. war am Dienstag, 20. Dezember, nach einem fast 15 Monate dauernden Prozess wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 10.000 Fällen vom Landgericht Itzehoe schuldig gesprochen worden. Die Kammer hatte die heute 97 Jahre alte ehemalige Sekretärin im Konzentrationslager Stutthof bei Danzig zu einer Strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Weil sie zur Tatzeit erst 18 bis 19 Jahre alt war, lief der Prozess vor einer Jugendkammer.

Molkentin begründete seinen Revisionsantrag unter anderem damit, dass in der mündlichen Urteilsbegründung des Richters „keine der von der Verteidigung aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen auch nur Erwähnung fand“. Dies betreffe zunächst Fragen des Verfahrens, insbesondere zu dem aus Sicht der Verteidigung problematischen Auftreten des Sachverständigen Stefan Hördler und zur erfolgten Inaugenscheinnahme des Lagers. Schon während des Verfahrens hatten die Verteidiger deutlich gemacht, dass sie zum einen den Historiker Hördler als befangen und zum anderen den Ortstermin im ehemaligen KZ als nicht rechtlich sauber ansehen.

Worauf sich die Revision der Nebenklage bezieht, gab die Gerichtssprecherin nicht bekannt. Vorab hatten aber einige wenige Anwälte von Stutthof-Überlebenden – diese treten als Nebenkläger auf – eine Bewährungsstrafe als falsches Signal bezeichnet.

Für Irmgard F. heißt die Bewährungsstrafe zunächst, dass sie nun zwei Jahre nicht straffällig werden sollte. Präzise: Nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt werden darf, da sonst ein sogenannter Bewährungswiderruf in Betracht kommt. Auch das heißt aber noch nicht, dass die 97-Jährige aus ihrem Altersheim in Quickborn ins Gefängnis gebracht wird. Denn, so Milhoffer: „Die neue Straftat muss auch ein gewisses Gewicht haben.“ Und: „Letztlich ist der Bewährungswiderruf aber im Fall der Fälle eine Ermessensentscheidung.“

Das Gericht hatte Irmgard F. auch eine Bewährungsauflage mitgegeben: Sie muss dem Gericht innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Umzug melden. Muss Irmgard F. also ins Gefängnis, wenn sie sich bei einem Heim-Wechsel nicht ummeldet? Die Gerichtssprecherin hierzu: „Ein Weisungsverstoß müsste gröblich oder beharrlich sein und deshalb befürchten lassen, dass neue Straftaten begangen werden. Das blanke Vergessen, einen Umzug zu melden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.“

So oder so: Im Kern führt ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu deren Vollzug. Allerdings würde vorher noch einmal die Haftfähigkeit der 97-Jährigen geprüft werden.

Ob es bei dem Revisionsantrag eines Nebenklagevertreters und der Verteidigung bleibt, steht noch nicht fest. Die Frist endet am Dienstag, 27. Dezember, um 23.59 Uhr.

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