Osnabrück  Höheres Einkommen durch Hinzuverdienst: Wie Rentner steuerfrei mehr Geld bekommen

Corinna Clara Röttker
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Von Corinna Clara Röttker
| 14.12.2022 15:01 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Immer mehr Rentner setzen sich im Ruhestand nicht zur Ruhe, sondern verdienen sich etwas dazu. Foto: dpa/ Sven Hoppe
Immer mehr Rentner setzen sich im Ruhestand nicht zur Ruhe, sondern verdienen sich etwas dazu. Foto: dpa/ Sven Hoppe
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Frührentner können ab 2023 beliebig viel dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Grundsätzlich aber ist jede Tätigkeit steuerpflichtig. Es gibt allerdings Ausnahmen. Ein Überblick.

Dass Rentner nebenher noch etwas Geld hinzuverdienen, lässt sich in Deutschland immer häufiger beobachten. Dem Statistischen Bundesamt zufolge haben im Jahr 2021 12,9 Prozent der 65- bis unter 75-Jährigen gearbeitet. Zehn Jahre zuvor waren es erst 7,0 Prozent. Einige nutzen diese Möglichkeit, um im Alter weiterhin aktiv zu sein, für andere Menschen sind die zusätzlichen Einnahmen pure Notwendigkeit.

Dabei galt bisher: Nur, wer die sogenannte Regelaltersgrenze erreicht hat, darf zur gesetzlichen Rente unbegrenzt dazuverdienen.

Frührentner, die also die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und zusätzliche Einkünfte haben, unterlagen hingegen bislang Grenzen. Für sie galt ein jährlicher Freibetrag von 6.300 Euro, der mit Beginn der Corona-Pandemie auf 46.060 Euro angehoben wurde. Jeder darüber hinausgehende Betrag bedeutete dann eine Kürzung der Altersrente. 2023 wird diese Hinzuverdienstgrenze für Frührentner nun komplett abgeschafft. Heißt: Auch sie können dann beliebig viel dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.

Einen Haken gibt es allerdings: Wer sich etwas dazuverdient, muss mitunter Steuern und Rentenbeiträge zahlen. „Grundsätzlich ist jede Tätigkeit von Rentnern, aus denen sie zusätzliche Einnahmen erzielen, steuerpflichtig“, sagt Daniela Karbe-Geßler, Leiterin der Steuerabteilung beim Bund der Steuerzahler Deutschland.

Doch es gibt Ausnahmen. Steuerfrei ist etwa eine Arbeit als geringfügig Beschäftigter. Bei den sogenannten Minijobs besteht eine Verdienstgrenze von aktuell 520 Euro im Monat. „Hierfür übernimmt der Arbeitgeber die pauschalen Abgaben, wie die sogenannte Pauschsteuer und Sozialversicherungsbeiträge“, so Karbe-Geßler. Heißt: Der Minijob wird in der Regel vom Arbeitgeber pauschal versteuert, sodass Rentner die Einnahmen nicht selbst versteuern müssen. Für Rentner, die möglichst uneingeschränkt von ihrem Hinzuverdienst profitieren wollen - also brutto für netto arbeiten möchten - ist das also durchaus eine attraktive Möglichkeit.

Aufpassen muss man, sobald man mehr als 520 Euro monatlich verdient. Zum einen ist man dann wieder zur Versteuerung seines Einkommens verpflichtet. Zum anderen kann das zudem den Effekt haben, dass man in die nächsthöhere Steuerklasse rutscht.

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Ebenfalls steuer- und abgabenfrei sind Tätigkeiten als Übungsleiter im Sportverein, Dozent, Lehrer an Universitäten, Schulen oder Volkshochschulen, Chorleiter, Erzieher oder Betreuer in einem Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen der Übungsleiterpauschale. „Auch Ärzte im Ruhestand, die in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, können bis Ende 2022 von dem Übungsleiterfreibetrag profitieren“, sagt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Insgesamt können Rentner so bis zu 3.000 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen.

„Dennoch müssen diese Einnahmen in der Steuererklärung angegebenen werden“, sagt Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Zudem gilt: „Tätigkeiten, die darüber hinaus in Vereinen anfallen – etwa Buch- oder Kassenführung – fallen unter einen separaten Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit.“ Denn zusätzlich darf auch das Ehrenamt mit 840 Euro im Jahr steuerfrei vergütet werden. Für die Beanspruchung der Ehrenamtspauschale kommen Tätigkeiten als Platzwart, Schiedsrichter im Amateurbereich in einem Sportverein oder Kassenwarte, Vorstände von gemeinnützigen Vereinen infrage, ebenso wie Tätigkeiten als Helfer in der Verwaltung und Organisation von Impfzentren.

Zugleich können Rentner mehrere Nebenjobs parallel steuerfrei ausüben. „Dabei können nebeneinander sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden, wenn es sich dabei um unterschiedliche Tätigkeiten handelt und wenn die beiden Ehrenämter gesondert vergütet werden“, erklärt Bauer vom BVL.

Heißt: Rentner, die einen Minijob haben, zudem Übungsleiter in einem Sportverein sind und gleichzeitig ein Ehrenamt ausüben, können folglich bis zu 10.080 Euro im Jahr oder monatlich bis zu 840 Euro steuerfrei verdienen – brutto für netto.

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