Berlin  So funktioniert das Bürgergeld – und so unterscheidet es sich von Hartz-IV

Jakob Patzke
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Von Jakob Patzke
| 11.11.2022 17:30 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Das Bürgergeld soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Foto: imago images/Rolf Poss
Das Bürgergeld soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Foto: imago images/Rolf Poss
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Trotz vielfacher Kritik aus der Opposition hat der Bundestag das Bürgergeld beschlossen, nun steht nur noch die Abstimmung im Bundesrat aus. Der Hartz-IV-Nachfolger soll Arbeitslose deutlich mehr entlasten. So sehen die Unterschiede im Detail aus.

Der Bundestag hat am Donnerstag das Bürgergeld auf den Weg gebracht. Das von der Ampel-Koalition geplante Projekt erhielt 385 Ja-Stimmen, 261 Abgeordnete stimmten dagegen, 33 enthielten sich. Ab dem 1. Januar 2023 soll das Bürgergeld schrittweise das Hartz-IV-System ablösen.

Was dazu noch fehlt, ist die Zustimmung im Bundesrat, die voraussichtlich am 25. November erfolgen soll. Besonders die Union droht seit längerem damit, den Hartz-IV-Nachfolger zu blockieren. Sollte das Bürgergeld tatsächlich zum Jahreswechsel kommen: Was ändert sich für die Empfänger?

Das Bürgergeld soll nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Menschen an der Gesellschaft teilhaben lassen und die Würde des Einzelnen achten. „Das geplante Bürgergeld bedeutet mehr Sicherheit, mehr Respekt und mehr Freiheit für ein selbstbestimmtes Leben“, schreibt das Ministerium auf seiner Homepage.

Demnach sollen Arbeitssuchende und Jobcenter enger zusammenrücken und einen individuellen Weg zurück ins Arbeitsleben finden. „Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen im Vordergrund“, so das Arbeitsministerium. In diesem Zusammenhang soll es eine Weiterbildungsprämie von 150 Euro geben.

Die Regelsätze des Bürgergelds sollen gegenüber Hartz-IV nach Angaben des Arbeitsministeriums „angemessen und deutlich steigen.“ Im Detail bedeutet das, dass sich die Beträge um rund 50 Euro erhöhen. Ein Überblick über die monatlichen Regelsätze:

Im Gegensatz zu Hartz-IV soll sich das Bürgergeld auch durch eine mildere Sanktionspolitik auszeichnen. So sollen die Möglichkeiten zur Kürzung der Leistung grundsätzlich mehr eingeschränkt werden. Zunächst gilt eine sechsmonatige Vertrauenszeit, in der es keine rechtlichen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen geben soll.

Nach Ablauf dieser Vertrauenszeit greifen folgende Leistungsminderungen:

Den Leistungsempfängern wird die Möglichkeit gegeben, ihre Gründe für die Verstöße persönlich vorzutragen. Können sie glaubhaft erklären, ihre Pflichten künftig zu erfüllen, sollen die Kürzungen ausgesetzt werden. Kommt es dennoch zu weiteren Pflichtverletzungen, soll das Jobcenter eine beratende statt eine strafende Funktion einnehmen.

Bezieher des Bürgergeldes, die nebenher noch arbeiten, sollen ebenfalls künftig profitieren. Derzeit dürfen sie 20 Prozent ihres Lohns behalten, wenn sie einen Verdienst zwischen 520 und 1000 Euro bekommen. Ab dem 1. Januar 2023 sollen es 30 Prozent sein.

Zudem dürfen sie über einen Zeitraum von zwei Jahren ein Vermögen von 60.000 Euro besitzen und dennoch das Bürgergeld beziehen. Darüber hinaus können sie währenddessen in ihrer Wohnung bleiben, auch wenn diese laut Regelung als zu groß gilt. Nach den zwei Jahren werden Wohnung und Vermögen erneut überprüft.

Unter Hartz-IV gilt derzeit noch, dass eine Mietwohnung bis zu 50 Quadratmeter groß sein darf, für zwei Personen bis zu 60 Quadratmeter. Für drei Personen gilt eine Größe von 75 Quadratmeter, für vier Personen bis zu 85 Quadratmeter.

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