Washington (dpa)

US-Regierung gegen Ende der Maskenpflicht in Verkehrsmitteln

| 21.04.2022 01:07 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Passagiere in der New Yorker U-Bahn. Foto: John Minchillo/AP/dpa
Passagiere in der New Yorker U-Bahn. Foto: John Minchillo/AP/dpa
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Eine Bundesrichterin im US-Bundesstaat Florida hat die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln für ungültig erklärt. Nun legt man in Washington Beschwerde ein.

Die US-Regierung geht juristisch gegen das Ende der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln vor.

Sie reichte einen Beschwerdebescheid ein und setzte damit die Berufung gegen eine entsprechende Entscheidung einer Bundesrichterin in Gang, wie aus Gerichtsdokumenten hervorgeht. Zuvor hatte sich die US-Gesundheitsbehörde CDC für eine Berufung ausgesprochen. Man sei weiterhin der Meinung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln für die Gesundheit notwendig sei, teilte die Behörde mit.

Eine Bundesrichterin im US-Bundesstaat Florida hatte die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln am Montag für ungültig erklärt. Die nationale Gesundheitsbehörde CDC habe mit der entsprechenden Verfügung ihre Befugnisse überschritten, hieß es in der Entscheidung. Vorerst müssen Passagiere in Flugzeugen, Zügen und anderen Verkehrsmitteln daher nun keine Masken mehr tragen. Die US-Regierung hatte mit juristischen Schritten gegen die Entscheidung auf eine Stellungnahme der CDC gewartet.

Präsident Joe Biden hatte die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln kurz nach seinem Amtsantritt im Januar 2021 angestoßen. Die Gesundheitsbehörde CDC verfügte einige Tage später, dass in Flugzeugen, auf Schiffen, Fähren, in Zügen, U-Bahnen, Bussen, Taxis und ähnlichen Verkehrsmitteln Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Die Pflicht gilt auch in Flughäfen, Bahnhöfen und Häfen. Die Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis Anfang Mai. In den vergangenen Monaten gab es zunehmend Widerstand, auch von Fluggesellschaften.

© dpa-infocom, dpa:220421-99-983488/2

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