Berlin

Plötzliche Kündigungen: Was Strom- und Gaskunden jetzt wissen müssen

Torben Kessen
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Von Torben Kessen
| 11.04.2022 15:21 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Extrem steigende Energiekosten: Immer mehr Billiganbieter kündigen ihren Kunden aufgrund der hohen Beschaffungskosten. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa
Extrem steigende Energiekosten: Immer mehr Billiganbieter kündigen ihren Kunden aufgrund der hohen Beschaffungskosten. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa
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Viele Energie-Verbraucher müssen derzeit zu höheren Kosten in einen Neukundentarif von Grundversorgern wechseln. Wir erklären, was es dabei zu beachten gilt.

Auf dem Energiemarkt geht es momentan sehr turbulent zu, Strom und Gas haben sich massiv verteuert. Aufgrund der Entwicklungen geraten viele Verbraucher in Not, weil vor allem einige Billiganbieter derzeit ihre Lieferverträge aufkündigen. Hier erfahren Sie, wie die Rechtslage ist und wie Sie mit der Situation umgehen.

Vor allem einige Billiganbieter wie „Stromio“ oder „gas.de“ kündigen derzeit ihren Kunden und stellen die Energielieferungen ein. Begründet wird dies mit den stark gestiegenen Beschaffungskosten. Die Verbraucher stehen in diesem Fall trotzdem nicht ohne Strom und Gas da, weil sie in die Tarife ihres Grundversorgers fallen und automatisch weiter beliefert werden. Das Problem: Viele Grundversorger haben ihre Tarife aufgespalten und berechnen den bei den Billiganbietern gekündigten Verbrauchern einen teureren Neukundentarif.

Für wichtige Bereiche der Daseinsvorsorge ist laut Gesetz sicherzustellen, dass jeder Haushalt von mindestens einem Versorger zu angemessenen Preisen beliefert wird. Für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas stellt das die sogenannte Grundversorgung sicher. Das ist ein Tarif, der von dem Grundversorger (dem Anbieter), der die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert, zur Verfügung gestellt werden muss.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schreibt dazu: „Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert keine Rechtsgrundlage für die kurzfristige außerordentliche Kündigung der Lieferverträge, die mit steigenden Beschaffungskosten begründet wird. Diese Kündigungen sind damit unzulässig.“

Der Verband rät dazu, den Anbieter schriftlich zur Wiederbelieferung aufzufordern. Allerdings sei zu erwarten, dass sich die Anbieter nicht einsichtig zeigen würden. Eine Wiederbelieferung müsse im Zweifel also gerichtlich durchgesetzt werden. Ob das sinnvoll ist, muss individuell geprüft werden und hängt mir der Laufzeit bzw. Preisgarantie des Vertrags zusammen.

Die Rechtslage ist hier umstritten. Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, dass „die Aufspaltung der Ersatz- und Grundversorgung in Tarife für Bestands- und Neukunden nach geltendem Recht unzulässig ist, wenn die Einordnung der Kunden nur vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängig gemacht wird.“

Um die Rechtslage zu klären, hat die Verbraucherzentrale NRW einstweilige Verfügungen gegen drei Grundversorger beantragt. Der aktuelle Stand ist aber, dass die teureren Neukundentarife bisher nicht rechtswidrig sind.

Ob der zuständiger Grundversorger den Neukunden höhere Preise berechnet, kann meistens auf der jeweiligen Internetseite geprüft werden; denn die Anbieter sind dazu verpflichtet, ihre Tarife zu veröffentlichen. Falls tatsächlich ein Neukunden-Tarif besteht, sollte im ersten Schritt schriftlich Widerspruch eingelegt werden und der Grundversorger aufgefordert werden, die Preise auf Bestandskunden-Niveau anzugleichen. Das sei vor allem wichtig, damit später ein möglicher Schadensersatz geltend gemacht werden könne.

Darüber hinaus empfiehlt die Verbraucherzentrale, beim alten Energielieferanten Schadensersatz geltend zu machen, welcher sich nach den anfallenden Mehrkosten beim neuen Grundversorger richtet. Die Mehrkosten sind rechnerisch die Differenz zwischen den Kosten des bisherigen Tarif und den Kosten des neuen Tarif beim Grundversorger für den zu erwartenden Energieverbrauch während der Restlaufzeit des Vertrags.

Video: Plötzliche Kündigung: Was Strom und Gaskunden beachten müssen

Die Verbraucherzentrale rät davon ab, Zahlungen einfach zurückzuhalten, weil man den Neukundentarif für unzulässig hält. Außerdem sollte auch nicht nur der Preis für den Bestandskundentarif gezahlt werden, da der Grundversorger ansonsten Zahlungsrückstände geltend machen könnte, die letztlich zu Gas- und Stromsperren führen könnten.

Daher sei die Empfehlung, den Preis für den Neukundentarif „unter Vorbehalt“, d.h. zusammen mit dem oben erwähnten Widerspruch, zu bezahlen. So sei im Falle einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Verbraucher eine Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge möglich.

Wenn die Zahlungen unter Vorbehalt getätigt werden soll, sei es laut Verbraucherzentrale wichtig, im Verwendungszweck „Zahlung unter Vorbehalt“ anzugeben. Außerdem sollte ein Schreiben per Einwurf-Einschreiben an den Grundversorger geschickt werden, um die Zahlungen unter Vorbehalt anzukündigen. Dabei muss klargestellt sein, dass sich der Zahlungsvorbehalt nur auf die Differenz zwischen Bestands- und Neukundentarif bezieht.

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