Osnabrück

Klage des Osnabrücker Alando erfolglos: Maskenpflicht in niedersächsischen Diskos bleibt

Arlena Janning
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Von Arlena Janning
| 26.03.2022 14:41 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Auch im Alando in Osnabrück muss beim Feiern weiterhin eine Maske getragen werden. Foto: Swaantje Hehmann
Auch im Alando in Osnabrück muss beim Feiern weiterhin eine Maske getragen werden. Foto: Swaantje Hehmann
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Die erste Klage von Alando-Chef Frederik Heede war erfolgreich, die zweite nicht: Die Maskenpflicht in niedersächsischen Diskotheken und Shisha-Bars bleibt vorerst bestehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg am Freitag beschlossen.

Erst zwei Wochen zuvor, am 11. März, hatte das OVG noch zugunsten der Clubs in Niedersachsen eine Außerkraftsetzung der Maskenpflicht, wie sie in der damaligen Corona-Verordnung des Landes geregelt war, beschlossen. Die Landesregierung reagierte prompt. Mit der neuen Übergangsverordnung, gültig vom 19. März bis voraussichtlich zum 2. April, hat sie die Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars wieder eingeführt – mit angepassten Bedingungen. So darf die FFP2-Maske nun im Sitzen abgenommen werden, ähnlich wie in der Gastronomie. In allen anderen Bereichen, etwa beim Tanzen oder an der Theke, muss sie aber weiterhin getragen werden.

Am vergangenen Montag, 21. März, bestätigte Frederik Heede, Betreiber des Alando Palais in Osnabrück, dass er erneut gerichtlich gegen die Maskenpflicht vorgehen wolle. „Unsere Umsätze brechen mit Maskenpflicht deutlich ein“, hatte er diesen Entschluss gegenüber unserer Redaktion begründet. In Clubs werde nun einmal hauptsächlich getanzt und kaum gesessen.

Nun hat der 14. Senat des OVG in Lüneburg erneut ein Urteil gefällt: Die Maskenpflicht, wie sie in der aktuellen Corona-Übergangsverordnung geregelt ist, bleibt bestehen. Heedes Klage endet damit erfolglos. Das Tragen einer FFP2-Maske in Clubs und Shisha-Bars sei vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage eine notwendige Schutzmaßnahme, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Zudem erweise sich die Neuregelung in der Corona-Verordnung als angemessen, da sie – im Gegensatz zu der ursprünglichen Verordnung – eine Ausnahme von der Maskenpflicht enthalte. Im Sitzen darf die Maske abgenommen werden.

Bereits im Beschluss vom 11. März hatte das OVG angedeutet, angesichts der derzeitigen Infektionslage eine Maskenpflicht in Diskotheken grundsätzlich als sinnvoll zu erachten. Das durchgängige Tragen einer FFP2-Maske in Clubs und Shisha-Bars sei jedoch nicht zulässig, da die Betreiber dadurch nicht wirtschaftlich arbeiten könnten. Wenn die Maske nicht einmal zum Trinken abgenommen werden dürfe, käme das einem Berufsausübungsverbot gleich, hatte die Begründung des Gerichts gelautet. Laut der aktuellen Corona-Verordnung darf die Maske jedoch im Sitzen abgenommen werden. Der zuvor bemängelte Ausgleich zwischen Gesundheitsschutz und Wirtschaftlichkeit ist also in Augen des OVG durch die Neuregelung gegeben und die Maskenpflicht somit sachgerecht.

Aus der Mitteilung des Gerichts geht außerdem hervor, dass Heede in seiner Klage kritisiert hatte, dass die Einhaltung der Maskenpflicht unmöglich zu kontrollieren sei sowie dass erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu erwarten seien. Der Senat sei diesen Einwänden nicht gefolgt, da die aktuelle Übergangsverordnung nur für den kurzen Zeitraum bis zum kommenden Samstag, 2. April, gelte, heißt es vom OVG.

Wie die Corona-Vorgaben in Niedersachsen ab dem 2. April aussehen werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Es ist also möglich, dass die Landesregierung die Maskenpflicht in Diskotheken und Shisha-Bars nicht weiter verlängern wird. Bis dahin gilt aber weiterhin: Feiern und Tanzen nur mit FFP2-Maske.

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