Osnabrück
Ab wann ist eine Krise ein Krieg - und darf sich Kiew nun verteidigen?
Wann wird aus einem Konflikt ein Krieg, mit dem ersten Schritt eines Soldaten beim Grenzübertritt, mit dem ersten abgegebenen Schuss - oder erst mit einer formellen Erklärung? Eine völkerrechtliche Einordnung.
Russlands Präsident Putin will in der Ostukraine keinen Krieg führen, sondern sieht die Entsendung von Soldaten als „Friedensmission“. Was die Führung in Kiew als aggressiven militärischen Übergriff empfindet, gilt in Moskau als legitime Maßnahme, russische Staatsbürger und Interessen zu schützen. Wann also ist der Einsatz militärischer Gewalt genau ein Krieg? Und hat er nun in der Ukraine begonnen?
Was wie Wortklauberei wirkt, ist mehr als das. Wichtig ist eine klare Begrifflichkeit, weil sich daran mögliche internationale Sanktionen oder militärische Gegenmaßnahmen der Ukraine orientieren dürften.
Professor Oliver Dörr, Völkerrechtsexperte der Universität Osnabrück, sieht in der aktuellen Entwicklung in der Ostukraine eine klare Verletzung des geltenden Völkerrechts. „Sobald russische Soldaten und Panzer die Grenze zur Ukraine überschritten und damit ukrainisches Territorium verletzt haben, haben wir es mit einem internationalen bewaffneten Konflikt zu tun, früher hätte man es klassisch Krieg genannt“, sagte Dörr im Gespräch mit unserer Redaktion. Fortan gelte in der Region internationales Kriegsrecht, also die Genfer Konvention, die unter anderem Zivilisten schützen soll.
Kann die ukrainische Regierung aus den von Russland neu geschaffenen Realitäten in den Ostteilen des Landes das international verbriefte Recht auf Selbstverteidigung ableiten? „Die Gebiete, deren Unabhängigkeit Moskau nun akzeptiert hat, gehören nicht nur de facto, sondern auch de jure zur Ukraine, egal, ob man dort zuvor russische Pässe verteilt hat“, betont Dörr. Man könne als fremder Staat nicht einfach deren Unabhängigkeit erklären.
Deshalb sei das russische Vorgehen eine klare Verletzung des in Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta niedergelegten Gewaltverbots und erlaube es der Ukraine nun, sich rechtmäßig zu verteidigen oder andere Staaten um militärischen Beistand zu bitten, so Dörr.
Maßnahmen wie Sanktionen der internationalen Gemeinschaft, die ansonsten unrechtmäßig wären - wie zum Beispiel die Nichterfüllung bestehender Verträge -, könnten vor diesem Hintergrund mit dem Völkerrecht vereinbar sein.
Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta lautet: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Artikel 51 der UN-Charta erlaubt im Falle eines bewaffneten Angriffs die Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die „erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“.
Völkerrechtlich ist Krieg nicht immer verboten. Die Bedingungen, unter denen er zulässig ist, sind jedoch übersichtlich: Krieg ist erlaubt zur Selbstverteidigung eines Staates oder mit Zustimmung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Angriffskriege widersprechen seit 1928 dem Völkerrecht. Damals haben elf Staaten in Paris den Briand-Kellogg-Vertrag zur Ächtung des Krieges geschlossen, den im Laufe der Zeit immer mehr Länder unterzeichnet haben.
Den völkerrechtlichen Begriff „Krieg“ im klassischen Sinne kennzeichnen zwei Merkmale maßgeblich: Zum einen muss ein bewaffneter Kampf zwischen Staaten oder Staatengruppen stattfinden. Zum anderen bedarf es einer formellen Erklärung zum Eintritt in den Kriegszustand; alternativ kann der Ablauf eines Ultimatums als Beginn eines Krieges gelten. Manche Völkerrechtler verzichten auf letzteres Merkmal und definieren Krieg als „Gewaltmaßnahmen unter Abbruch der diplomatischen Beziehungen“.
Über die zwei zentralen Merkmale hinaus zieht ein Teil der Völkerrechtslehre weitere Aspekte heran. Hier steht vor allem der Kriegsführungswille im Vordergrund, der von mindestens einer Konfliktpartei entweder ausdrücklich erklärt oder indirekt durch Art und Ausmaß der Feindseligkeiten deutlich werden muss. Auch Art und Ausmaß des Waffeneinsatzes spielen eine Rolle.
Im Hinblick auf den Eintritt in den Kriegszustand hat sich die Praxis der Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg entscheidend verändert. So deklarierten einige Staaten militärische Aktionen nicht mehr als Kriege ganz einfach aus dem Grund, weil sie so das Kriegsverbot von 1928 umgehen wollten.
Auch waren nur wenige angreifende Staaten in den vergangenen Jahrzehnten dazu bereit, ihren Verstoß gegen das in Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta niedergelegte Gewaltverbot durch eine Kriegserklärung offenkundig zu machen.
Der förmliche Eintritt in einen Krieg ist damit also selten geworden. So entstehen dann Situationen wie derzeit in der Ukraine. Auch vermeintliche Fakten unterliegen mithin plötzlich scheinbar der Interpretation. Für die Menschen vor Ort läuft die Gewalt - egal ob als Krieg oder militärischer Konflikt - auf das Gleiche hinaus.