Osnabrück

Impfpflicht für Pfleger: Bricht Markus Söder Bundesrecht?

Stefanie Witte
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Von Stefanie Witte
| 10.02.2022 15:31 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Provoziert mit Aussagen zur Impfpflicht: Markus Söder, CSU-Vorsitzender und Ministerpräsident von Bayern. Foto: dpa
Provoziert mit Aussagen zur Impfpflicht: Markus Söder, CSU-Vorsitzender und Ministerpräsident von Bayern. Foto: dpa
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Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte an, die Impfpflicht für bestimmte Arbeitnehmer nicht zum Stichtag 15. März umsetzen zu wollen. Was bedeutet das?

Bayern will sich mit der Umsetzung der Impfpflicht für Pflegeeinrichtungen Zeit lassen – das hatte für scharfe Kritik gesorgt, von Rechtsbruch war die Rede. Ist es das wirklich? Was ist die rechtliche Basis und gibt es einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung des Gesetzes?

Was ist die rechtliche Grundlage für die Impfpflicht?

In bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Arztpraxen müssen Angestellte vom Pfleger bis zur Putzkraft bis zum 15. März nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind – oder dass sie nicht geimpft werden können. Grundlage dafür ist ein Bundesgesetz, das im Dezember von Bundestag und Bundesrat – auch mit den Stimmen der Union – beschlossen wurde. Die Vorschrift ist Teil des sogenannten Infektionsschutzgesetzes. Darin heißt es, dass Einrichtungen die Daten von Angestellten ans Gesundheitsamt melden müssen, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Das Amt kann den Nachweis nachfordern oder dem Betroffenen verbieten, die Räume der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder in einem der im Gesetz genannten Unternehmen zu arbeiten.

Das Gesetz muss als Bundesrecht von den Ländern umgesetzt werden. Das gehört zu den Spielregeln des Föderalismus.

Haben die Behörden einen Ermessensspielraum bei der Anwendung des Gesetzes?

Das Bundesgesundheitsministerium hatte erklärt, die Gesundheitsämter hätten einen gewissen Ermessensspielraum. Dabei gehe es etwa um arbeitsrechtliche Fragen und darum, ob ein Beschäftigter schuldhaft gehandelt habe sowie Fragen der Weiterbeschäftigung anderswo. Rechtsexperten gehen zudem davon aus, dass die Ämter nicht unbedingt sofort Betretungsverbote aussprechen müssen – wenn zum Beispiel ein Impfnachweis zeitnah nachgereicht wird. Dabei handelt es sich aber um Einzelfallentscheidungen. Die Bochumer Rechtswissenschaftlerin Andrea Kießling, die einen Fachkommentar zum Infektionsschutzgesetz geschrieben hat, sagte dem Spiegel dazu: „Eine flächendeckende Ausübung des Ermessens dahin gehend, dass nirgendwo in einem Bundesland Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden, widerspricht in jeder Hinsicht dem Normzweck.“

Hat der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) Recht gebrochen?

Der CSU-Chef hatte am Montag angekündigt, er wolle alle Spielräume nutzen, um die Umsetzung „vorläufig“ auszusetzen. Nun ist Söder promovierter Jurist und dürfte relativ genau wissen, was diese Spielräume beinhalten. Angesichts der aktuellen Lage ließe sich wohl nicht begründen, dass der Ministerpräsident bereits Recht gebrochen hat – das Gesetz greift ja Erst ab Mitte März.

Staatsrechtler Joachim Wieland urteilte in der „Welt“ dementsprechend auch im Konjunktiv: „Ein solches Handeln wäre verfassungswidrig.“ Auch der Präsident des Bundessozialgerichts, Rainer Schlegel, hatte die Geltung des Gesetzes während einer Jahrespressekonferenz der Institution betont, wie mehrere Medien zitieren. Eine Aussetzung sei nicht möglich.

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) ergänzte am Donnerstag im Bayerischen Rundfunk, die Einführung der Impfpflicht werde sich um ein „paar Wochen“ verschieben, weil viele Fragen noch offen seien.

Auch eine Verschiebung ist jedoch rein rechtlich nicht möglich.

Kann der Bund ein Bundesland wie Bayern zwingen, die Impfpflicht durchzusetzen?

Rein rechtlich betrachtet lautet die knappe Antwort auf diese Frage: Ja. Verwaltungsrechtler Patrick Heinemann erläuterte die möglichen Eskalationsstufen in der Legal Tribune Online: Demnach kann die Bundesregierung Beauftragte in Bundesländer entsenden. Diese können allerdings nur Auskünfte verlangen, keine Weisungen erteilen. Im nächsten Schritt kann der Bundesrat beschließen, dass ein Bundesland Recht verletzt hat. Alternativ, so Heinemann, könne die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht eine Pflichtverletzung feststellen lassen. Fruchtet all das nicht, steht noch der sogenannte Bundeszwang als Mittel zur Verfügung. Die Bundesregierung kann dann gemäß Grundgesetz „notwendige Maßnahmen“ treffen, um ein Bundesland zur Pflichterfüllung anzuhalten. Konkret wäre das etwa ein sogenannter Bundeskommissar, der die Exekutivgewalt im betroffenen Land übernimmt. Dieser hätte demnach Weisungsrecht gegenüber allen Behörden (Grundgesetz Artikel 37, Absatz 2).

Bislang wurde dieses Mittel in der Geschichte der Bundesrepublik allerdings noch nie angewendet.

(mit dpa)

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