Leer

Impf-Misstrauen gegenüber Gastro-Chefs

Elke Wieking
|
Von Elke Wieking
| 15.01.2022 19:16 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Bei der 2G+-Regel müssen Geimpfte und Genesene noch einen Nachweis über einen Negativtest vorzeigen. So gilt es für ungeboosterte Kunden der Gastronomie. Foto: DPA
Bei der 2G+-Regel müssen Geimpfte und Genesene noch einen Nachweis über einen Negativtest vorzeigen. So gilt es für ungeboosterte Kunden der Gastronomie. Foto: DPA
Artikel teilen:

Im Kreis Leer vermuten Gäste, dass es Restaurantbetreiber gibt, die nicht geimpft sind. Das ärgert sie. Das Gesetz dazu ist eindeutig.

Landkreis Leer - Ist jeder, der mich in einem Lokal bedient, gegen Covid-19 geimpft? Diese Frage treibt einige Restaurantbesucher in Leer um. Konkret geht es ihnen umdie Frage, ob Restaurantbetreiber nicht mindestens geimpft oder genesen sein müssen. Die Restaurantbesucher, die sich mit dieser Frage an den General-Anzeiger gewandt haben, glauben zu wissen, dass es noch Gastronomen gibt, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft sind. Das ärgert sie, denn for für sie als Gäste gelte sogar 2G+. Das heißt: Sie müssen nicht nur nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sind, sondern auch den Nachweis über einen aktuellen, negativen Test vorlegen. Oder sie müssen geboostert sein, also dreimal geimpft.

Corona-Verordnung des Landes stellt Regeln für Kunden auf, nicht für Gastronomen

Die Sache mit den Arbeitgebern in der Gastronomie ist kompliziert. Denn in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist tatsächlich nicht geregelt, wie sich Arbeitgeber der Gastronomie-Branche verhalten müssen. Das bestätigen sowohl Philipp Koenen, Pressesprecher des Landkreises Leer, als auch die Geschäftsführerin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Niedersachsen, Renate Mitualla.

Für Arbeitnehmer der Gastronomie ist dies sehr wohl geregelt. Für sie gilt, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch, die 3G-Regel: Sie müssen geimpft, genesen oder nachweislich negativ getestet sein, sobald sie ihre Arbeitsstätte betreten.

Regeln für Arbeitgeber stehen im Infektionsschutzgesetz

Und die Arbeitgeber? Das ist im sogenannten Infektionsschutzgesetz des Bundes geregelt. Neu hinzugekommen sind dort Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die bis einschließlich 19. März 2022 gelten. Diese umfassen betriebliche 3G-Regelungen: „Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.“ Außerdem müssen Arbeitgeber kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.

Betritt ein Restaurantbetreiber also den Gästeraum, müsse er nicht nur den obligatorischen 1,5-Meter-Abstand wahren und eine Maske tragen, sondern auch geimpft, genesen oder getestet sein, sagt die Dehoga-Geschäftsführerin aus Hannover auf Nachfrage. Mit anderen Worten: Ein aktueller negativer Test reicht. Geimpft sein muss der Gastronom nicht, wenn er mit Gästen in Kontakt kommt.

3G bei Kundenkontakt

Den Testnachweis könne er in einem öffentlichen Testzentrum bekommen oder von einem Dritten mit Ausbildung, Kenntnis oder Erfahrung, der den Test dokumentiere, teilt Landkreissprecher Koenen mit. „Die Gültigkeit der Testnachweise beträgt 24 Stunden, bei PCR-Tests 48 Stunden.“

Sitze der Gastronomie-Betreiber aber nur im Büro und habe zu niemanden direkt Kontakt, brauche er, wie im Homeoffice auch, nicht geimpft, nicht genesen und nicht getestet sein, fügt Renate Mitulla hinzu.

Ähnliche Artikel