Aurich
Tanzverbot in Niedersachsen bleibt bestehen
Eine Privatperson aus dem Kreis Aurich hatte gegen das Tanzverbot geklagt. Nun hat sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg festgelegt.
Aurich - Das Tanzverbot in Niedersachsen während der sogenannten Weihnachtsruhe bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat einen Eilantrag einer Privatperson aus dem Raum Aurich am 23. Dezember abgelehnt. Das sagte die Sprecherin des OVG auf ON-Anfrage. Der Eilantrag, der vom niedersächsischen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) unterstützt worden war, richtete sich laut der Sprecherin gegen einige der Regelungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung. Darunter befindet sich auch das Tanzverbot.
Während der Weihnachtsruhe, die von der Landesregierung bis zum 15. Januar verlängert worden ist, gilt die Warnstufe 3. Unter anderem werden Tanzveranstaltungen in dieser Zeit abgesagt. Wer genau den Eilantrag eingereicht hatte, konnte die Sprecherin aus Datenschutzgründen nicht sagen.
Zweiter Beschluss zur Weihnachtsruhe
Bemängelt worden war schon in einem ersten Verfahren, dass die Weihnachtsruhe sich nicht an den Inzidenzwerten oder anderen Indikatoren orientiere. Deswegen sei die Festsetzung der Warnstufe 3 willkürlich erfolgt. Das OVG hatte am 22. Dezember bereits diesen Antrag zurückgewiesen. Denn die Regierung sei nicht an die in der Corona-Verordnung selbst festgelegten Werte gebunden. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Ausrufung der Warnstufe 3 sich offensichtlich nicht an den in der Corona-Verordnung festgelegten Inzidenzen und Schwellenwerten orientiert. Dies erwecke vordergründig durchaus den Eindruck, die Ausrufung der Warnstufe 3 sei willkürlich und ohne Anknüpfung an das tatsächliche Infektionsgeschehen erfolgt.
Bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung der gegebenen Begründung der Landesregierung sei die Feststellung der Warnstufe aber nicht von vornherein rechtswidrig, nur weil sie nicht an den Indikatoren, Wertebereichen und Schwellenwerten für die einzelnen Warnstufen ausgerichtet sei. Denn die Regierung sei nicht an die in der Corona-Verordnung selbst festgelegten Werte gebunden. Die Landesregierung hätte auch ohne die Warnstufe 3 für den genannten Zeitraum besondere Regelungen vorsehen oder die Schwellenwerte in der Corona-Verordnung verändern können, hieß es vom Gericht.
Der Beschluss vom 22. Dezember hatte sich aber nicht explizit auf das Tanzverbot bezogen. Deswegen kam es am 23. Dezember zu der weiteren Entscheidung.