Aurich

Klage gegen Tanzverbot: Entscheidung schon Dienstag möglich

| | 20.12.2021 17:55 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Darf auch über Weihnachten in ostfriesischen Diskotheken getanzt werden oder nicht? Diese Frage muss nun das Oberverwaltungsgericht Lüneburg klären. Foto: DPA
Darf auch über Weihnachten in ostfriesischen Diskotheken getanzt werden oder nicht? Diese Frage muss nun das Oberverwaltungsgericht Lüneburg klären. Foto: DPA
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Schon am Dienstag könnte Oberverwaltungsgericht Lüneburg über Klage aus Ostfriesland gegen Tanzverbot entscheiden. Der angekündigte Bund-Länder-Gipfel könnte Richterspruch noch stoppen.

Aurich/Lüneburg - Schon am Dienstag könnte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg darüber entscheiden, ob in ostfriesischen Diskotheken auch an den Feiertagen getanzt werden darf oder nicht. Das sagte Heiko Leitsch, Pressesprecher am OVG, den ON auf Nachfrage. Er habe noch am Montagnachmittag mit dem Senatsvorsitzenden über die Klage gesprochen. Demnach könnte es sein, dass der Senat bereits am Dienstag eine Entscheidung treffe. Vielleicht werde es aber auch Mittwoch. In jedem Fall wird es eine Entscheidung vor dem 24. Dezember geben, sagte Leitsch. Diese müsse trotz aller Eile gründlich geprüft werden.

Wie berichtet, hat ein Veranstaltungsbetrieb aus der Nähe von Aurich gegen das von der Landesregierung angeordnete Tanzverbot zu Weihnachten und Silvester geklagt. Der Betrieb wird bei einem sogenannten Normenkontrollantrag vor dem OVG durch den Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) unterstützt.

Gesetzesänderung vom Bund könnte Gericht noch stoppen

In einem Fall könnte das Gericht aber noch gestoppt werden. Wie überregionale Medien übereinstimmend berichten, wollen sich Bund und Länder bereits am Dienstag zum nächsten Corona-Gipfel treffen. Dort sollen weitreichende Kontaktverbote und die Ausweitung des Tanzverbotes beschlossen werden.

Würde der Bund dafür in einem Eilverfahren das Infektionsschutzgesetz ändern, wäre das OVG für die Klage nicht mehr zuständig, erklärte Leitsch. Einigen sich Bund und Länder aber lediglich auf die Umsetzung strengerer Maßnahmen, die die Länder umsetzen müssen, sei das für die Entscheidung des OVG nicht relevant, so Leitsch.

Gericht muss mehrere Fragen klären

Wie der Sprecher sagte, muss sich der Senat bei der Entscheidung mit mehreren Fragen auseinandersetzen. Zum Beispiel müsse geklärt werden, ob bei dem in Niedersachsen verabschiedeten Warnstufenkonzept, einfach eine Warnstufe mit entsprechenden Verboten angeordnet werden darf, obwohl die Inzidenzen dies nicht hergeben, erklärte Leitsch. Auch müsse sich der Senat mit der Frage befassen, ob mit Blick auf die Delta-Variante oder die Omikron-Variante die derzeitige Infektionslage ein solches Tanzverbot zulässt.

Der Vorsitzende des Dehoga-Bezirksverbandes Ostfriesland, Erich Wagner (Hotel zur Post, Wiesmoor) sagte auf ON-Anfrage, die Situation für Gastronomiebetriebe sei weiterhin sehr schwierig. Mit einigem Bangen schaue man zudem auf die harten Corona-Maßnahmen wegen der Omikron-Variante, etwa in den benachbarten Niederlanden.

Wagner selbst war am Montag nach eigenen Aussagen den ganzen Tag am Telefon, um Gäste zu beruhigen, die für die Feiertage bei ihm gebucht haben. Die Unsicherheit bei den Gästen, ob sie überhaupt noch anreisen dürfen, sei sehr groß, sagte Wagner.

Landesregierung hatte Weihnachtsruhe angekündigt

Die niedersächsische Landesregierung hat für die Zeit von Heiligabend bis zum 2. Januar eine sogenannte Weihnachtsruhe angekündigt. Landesweit soll dann die Warnstufe 3 mit erneut verschärften Corona-Regeln gelten. Unter anderem werden Tanzveranstaltungen untersagt, Testvorgaben verschärft und die Zahl der zulässigen Kontakte wird reduziert. Über das Vorgehen gegen das Tanzverbot hatte zunächst der NDR berichtet. Nach einem Bericht des Bremer „Weser-Kuriers“ vom Sonnabend wendet sich auch eine Privatperson mit einem Eilantrag beim OVG gegen die Einschränkungen durch das pauschale Ausrufen der Warnstufe 3 zwischen dem 24. Dezember und 2. Januar.

Erst am Donnerstag hatte die (OVG) Lüneburg die bereits geltende 2G-Regel im Einzelhandel gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, begründeten die Richter diese Entscheidung.

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