Osnabrück

Gutachter im Mordprozess Klosterwald: Ist Jörg N. schuldfähig?

Laura Nowak
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Von Laura Nowak
| 16.12.2021 16:31 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Jörg N. sei empathielos, sagte der Gutachter unter anderem. (Archivbild) Foto: Swaantje Hehmann
Jörg N. sei empathielos, sagte der Gutachter unter anderem. (Archivbild) Foto: Swaantje Hehmann
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Jörg N. wird vorgeworfen, eine 23-Jährige im Klosterwald Loccum getötet zu haben. Vor dem Landgericht Osnabrück schätzte nun ein Gutachter ein, ob N. eine Persönlichkeitsstörung hat.

Egozentrisch, empathielos und verachtend gegenüber Frauen: So hat ein Gutachter Jörg N. vor dem Landgericht Osnabrück am Donnerstag eingeschätzt. N. ist bereits mehrfach verurteilt worden, unter anderem wegen Vergewaltigung. Nun wird ihm vorgeworfen, dass er die Berufsschülerin Judith Thijsen 2015 tötete. Eine Persönlichkeitsstörung stellte der Gutachter bei N. nicht fest: Seiner Einschätzung nach ist N. schuldfähig.

Thijsens Leichnam wurde vermutlich eine Woche nach ihrem Tod im Klosterwald Loccum von ihrem Vater gefunden, nackt unter Farnen und Stöcken versteckt. N. war damals als Freigänger im nahen Maßregelvollzugszentrum Bad Rehburg. Eine DNA-Spur auf einem Kaugummipapier in der Nähe des Tatorts führte die Ermittler zu ihm.

Angeklagter verwechselte seine Taten

In Gruppengesprächen über seine Taten sei N. empathielos gewesen, sagte der Gutachter. Er habe sich als Opfer beschrieben und die Verantwortung für die Taten den Frauen übertragen. N. habe ein „abfälliges Frauenbild“, das er auch in der Therapie nicht abschließend verarbeitet habe. „Dazu passt, dass N. seine Taten miteinander verwechselte“, machte der Gutachter deutlich. So habe N. gegenüber einer Gutachterin gesagt, nach einem Streit mit seiner Partnerin habe er eine Frau vergewaltigt, weil diese der Partnerin ähnlich sah. Dabei lag die Tat laut dem Gutachter zum Zeitpunkt der Beziehung bereits fünf Jahre zurück.

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Seine Einschätzung stützte der Gutachter auf verschiedene Berichte, Zeugenaussagen und andere Gutachten, denn N. sprach nicht mit ihm. Gegenüber den anderen Gutachtern und während der Therapie im Maßregelvollzug habe N. sich selbst widersprochen, sagte der Gutachter. So habe er einmal behauptet, eine seiner Beziehungen sei gescheitert, weil seine Partnerin untreu war. Ein anderes Mal gab N. dagegen an, dass sein Alkoholproblem die Ursache für die Trennung gewesen sei. Auch habe N. einerseits gesagt, er habe sich beim Masturbieren immer wieder zur ersten Vergewaltigung zurückversetzt. Andererseits stritt er Gewaltfantasien im Gespräch mit einer Gutachterin generell ab.

Gutachter: Sexueller Sadismus nicht festzustellen

N. habe eine „deutliche, dissoziative Persönlichkeitsentwicklung“, sagte der Gutachter. Er neige dazu, die Ursachen seiner Probleme auf andere zurückzuführen. Außerdem habe der Angeklagte eine egozentrische Grundhaltung. Ob N. sexuell sadistisch sei, lasse sich nicht feststellen. Bei seinen Taten überfiel N. die Frauen, würgte sie und versuchte sie dann zu vergewaltigen, dafür wurde er verurteilt. Wäre N. ein Sadist, würde er damit seine sexuelle Befriedigung steigern. Es könne jedoch auch sein, dass N. die Frauen würgte, weil sie sich wehrten, so der Gutachter.

Trotz allem bescheinigte er N., er habe „keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinn“. So sei der Angeklagte nicht schizophren, manisch-depressiv und habe keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. „In klar vorstrukturierten Rahmenbedingungen kann er sich an Regeln halten“, sagte der Gutachter.

Wie hoch ist Gefahr für Rückfall nach Freilassung?

Die Gefahr, dass N. nach seiner Freilassung rückfällig werde und wieder sexuelle Gewaltdelikte begehe, sei aber hoch. Das liege auch daran, dass er bereits mehrere Sexualstraftaten begangen habe und teilweise keine Beziehung zwischen ihm und seinen Opfern bestanden habe. „Drei von fünf Opfern waren Zufallsopfer“, sagte der Gutachter. Dass N. eine der Taten nach einer erfolglosen Therapie beging, erhöhe das Risiko ebenfalls.

Wenn er dazu noch annehme, dass N. Thijsen tötete, würde das eine massive Verschlimmerung zeigen, sagte der Gutachter. Es würde bedeuten, dass N.'s Gefährlichkeit nicht auf Sexualdelikte beschränkt sei. Ob N. vorgehabt hätte, Thijsen zu töten, würde keine Rolle spielen. „Das Ablegen der unbekleideten Leiche wäre ein Zeichen von Gefühlsrohheit“, sagte der Gutachter - vor allem, wenn N. Thijsen ausgezogen hätte, um das Verbrechen zu verdecken.

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