Osnabrück

Diesen fünf Geld-Irrtümern über die Ehe sollten Sie nicht auf den Leim gehen

Corinna Clara Röttker
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Von Corinna Clara Röttker
| 07.12.2021 11:03 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 6 Minuten
Eine Heirat bringt zahlreiche rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich. Foto: Monkey Business / Imago Images
Eine Heirat bringt zahlreiche rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich. Foto: Monkey Business / Imago Images
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In Hinblick auf Geld-Fragen kursieren rund um die Ehe viele Irrtümer. Eine Expertin erklärt, warum nach der Heirat beiden Partnern nicht automatisch alles gehört und es entscheidend ist, auf welches Konto das Gehalt fließt.

Dass eine Heirat steuerliche Vorteile mit sich bringen kann, ist den meisten bekannt. Bei anderen fundamentalen Geld-Fragen rund um die Ehe herrschen dagegen oft Unwissenheit oder gar Irrglaube. Stefanie van Dawen ist Vermögensnachfolgeplaner und bei dem Verband Financial Planner Standard Board Deutschland tätig. Zudem berät Familien bei der Finanzplanung. Sie räumt mit den häufigsten Irrtümern auf:

Irrtum Nr.1: „Ist doch egal auf welches Konto das Gehalt geht − wir sind doch verheiratet.“

Dieser Aussage liegt das Verständnis zugrunde, dass beide Ehepartner die gleichen Rechte haben. „Der gefühlte Berechtigte ist aber keineswegs immer identisch mit dem wirtschaftlich Berechtigten“, sagt van Dawen. Heißt: Man mag sich gleichberechtigt fühlen, in Wahrheit aber gehört das Geld auf dem Konto einzig dem Kontoinhaber.

„Werden zwei Gehälter auf das Konto von nur einer Person gezahlt, bedeutet das, dass im steuerlichen Sinne ungewollte Schenkungen entstehen oder im Konfliktfall Zugriffsmöglichkeiten eingeschränkt werden können.“ Die Ehepartner sollten daher klären, wem das Guthaben oder die Schulden tatsächlich gehören und wer Zugriff auf die Konten hat, auch für den Todesfall.

Über das Konto etwa des Hauptverdieners, auf das beide Gehälter fließen, lässt sich daher für die andere Person nicht automatisch ein eigenes Vermögen oder eine eigene Altersvorsorge aufbauen. Das sei jedoch schon allein aus Gründen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit wichtig, sagt van Dawen. „Wenn dann das höhere Einkommen auch noch im Sinne von Macht missbraucht wird, muss das anfängliche Vertrauen und die Romantik später teuer bezahlt werde.“

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Irrtum Nr.2: „Seitdem wir verheiratet sind, gehört uns alles gemeinsam. Wir haben ja keinen Ehevertrag“

Das ist keineswegs der Fall. „Ohne Ehevertrag findet zu keinem Zeitpunkt eine Vermischung von Vermögen statt, lediglich ein möglicher Ausgleich eines Zugewinns bei Beendigung der Ehe“, sagt van Dawen. Denn wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, alles was ein Partner mit in die Ehe bringt, gehört weiterhin ihm - ob das Auto, Möbel oder die Immobilie, in der nun beide gemeinsam wohnen. Und auch wenn ein Partner während der Ehe etwas anschafft, gehört dies erstmal ihm. Nur wenn Ehepartner per Vertrag gemeinsam etwas erwerben wie zum Beispiel eine Immobilie, werden auch beide Eigentümer und partizipieren automatisch am Vermögenszuwachs.

Im Fall einer Scheidung wird ein möglicher Zugewinn im Vermögen − sofern er nicht gleichmäßig stattgefunden hat − untereinander ausgeglichen. Dies erfolgt durch Feststellung des zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen (End-)Vermögens abzüglich des sogenannten Anfangsvermögens, was jeder bereits vor der Ehe besaß. Nur wenn es hier während der Ehe zu sehr unterschiedlichen Vermögenszuwächsen gekommen ist, erfolgt ein Ausgleich der Zuwächse bzw. des Zugewinns. Das, was schon vor der Ehe, da war, bleibt bei der Aufteilung außen vor.

Zusätzlich sind weitere Besonderheiten bei der Berechnung zu berücksichtigen wie etwa erhaltene Schenkungen, so dass eine Beratung der Expertin zufolge empfehlenswert ist. Dieser sogenannte Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass der Partner, der während der Ehe etwa aufgrund der Kindererziehung weniger „dazugewonnen“ hat, finanziell nicht benachteiligt wird. „Bis auf den Zugewinnausgleich findet ansonsten keinerlei Automatismus oder Verfügungsmacht statt“, so van Dawen.

Irrtum Nr.3: „Mein Ehepartner verdient gut. Da bin ich auch abgesichert“

Solange eine Ehe harmonisch verläuft, mag das stimmen. Kommt es aber zu einer Trennung, kann sich das schnell ändern, denn dann gehen Eheleute auch finanziell getrennte Wege. „Nach einer Scheidung besteht mitunter kein Unterhaltanspruch“, sagt van Dawen. Unterhalt muss ein Partner dem anderen nur zahlen, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt - zum Beispiel, wenn dem geringer verdienenden Ehepartner keine Arbeit mehr zugemutet werden kann oder kleine Kinder unter drei Jahren betreut werden müssen. Sind die Kinder älter, wird zumindest eine Teilzeitbeschäftigung vorausgesetzt. 

„Deshalb ist es sinnvoll, Vermögensverteilungen und Ausgleichszahlungen noch während des Ehelebens anzusprechen und im besten Fall schriftlich festzuhalten“, sagt van Dawen. Bei einem Trennungsfall empfiehlt sie zudem eine Begleitung durch Mediatoren, ehe man den Weg zum Anwalt geht. „Das ist nicht zuletzt eine Kostenfrage.“

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Irrtum Nr.4: „Wir brauchen kein Testament. Ich als Ehepartner erbe sowieso alles, da wir keine Kinder haben.“

„Das ist ein Trugschluss“, sagt van Dawen. „Denn diese Aussage stimmt schlicht nicht.“ Tatsächlich greift ohne Testament die gesetzliche Erbfolge. Wer was erbt richtet sich dann nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Ohne Testament erben als erstes die nächsten Verwandten, neben dem Ehepartner also Kinder und Enkel. Gibt es weder Kinder noch Enkel, treten die Eltern neben dem Ehepartner in die gesetzliche Erbfolge ein und bilden mit dem Ehepartner eine Erbengemeinschaft.

Besonders bei Sachwerten, zum Beispiel das Eigenheim, können Ansprüche auf das Erbe problematisch sein. Van Dawen hat bereits öfter den Fall erlebt, dass das eigene Haus plötzlich zu einem Viertel den Schwiegereltern gehörte. Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald mehrere Erben − auch Kinder − vorhanden sind, „mit allen Problemen, die bei der Absprache mit mehreren Beteiligten zutage treten können“, sagt van Dawen. Dies könne im schlimmsten Fall einen jahrelangen Prozess bedeuten. „Immerhin ist Einstimmigkeit vorgeschrieben, Blockaden sind möglich und das Konfliktpotenzial ist hoch - insbesondere, wenn es sich um Patchwork-Familien handelt.“ 

Ein Testament, das regelmäßig an die veränderten Lebensbedingungen angepasst wird, sei deshalb ein Muss, so van Dawen. „Dazu genügt bereits ein handschriftlich verfasster Dreizeiler, dass der Ehepartner im Todesfall alles erben soll. Auch ein Notar wird hierfür nicht zwingend benötigt.“

Irrtum Nr. 5: „Wenn mir etwas passiert, regeln mein Ehepartner oder meine Kinder schon alles“

„So einfach ist es in der Praxis leider fast nie - denn oft haben Paare nicht geklärt, was sie von anderen erwarten“, sagt van Dawen. Paare sollten deshalb etwa mit Vollmachten regeln, wer im Ernstfall über einen entscheidet, zum Beispiel wenn medizinische Entscheidungen anstehen und man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Eine solche Situation kann sich schon bei der Abholung eines Pakets ergeben, was ohne Bevollmächtigung nicht möglich ist, das heißt: Kein Ehepartner kann automatisch für den anderen Entscheidungen treffen oder Handlungen durchführen, so van Dawen.

Will der Partner eine solche Verantwortung für einen tragen? Soll sich die Vollmacht geteilt werden und wer hätte im Streitfall die Oberhand? „Oft sind die Menschen im Umfeld überfordert. Sie wollen handeln, wie sie glauben, dass es der Handlungsunfähige gewünscht hätte, aber sie dürfen es nicht oder wissen nicht genau, was sein Wunsch gewesen wäre“, sagt van Dawen. Eine gute Möglichkeit sei daher neben einer sogenannten Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung. Hier hält der Ehepartner selbst fest, wie im Ernstfall mit ihm verfahren wird.

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