Aurich
Merkel-Hitler-Vergleich bleibt ohne rechtliche Konsequenzen
Eine Südbrookmerlanderin hatte auf Facebook eine Collage aus Fotos von Adolf Hitler und Angela Merkel geteilt. Das Verfahren wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole wurde dennoch eingestellt.
Aurich - Rechtsanwalt Alexander Schwenen wusste zu überzeugen: Am Dienstag vertrat er am Auricher Amtsgericht eine junge Frau aus Südbrookmerland, die auf der Internetplattform Facebook eine Collage geteilt hatte und deshalb wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole angeklagt worden war.
Gegen einen Strafbefehl hatte die Moordorferin Widerspruch eingelegt, deshalb wurde verhandelt. Doch schon nach wenigen Minuten wurde das Verfahren eingestellt.
Porträt verstößt laut Anklage gegen Paragraf 86
Die Collage zeigte ein Porträt von Adolf Hitler kombiniert mit einem Foto von Bundeskanzlerin Angela Merkel. Dazu war der Satz eingeblendet: Früher war man Nazi, wenn man dem Führer hinterhergelaufen ist. Heute ist man Nazi, wenn man der Führerin nicht hinterherläuft.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist mit dem Teilen des Hitler-Porträts der Straftatbestand des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole erfüllt. Ebenso wie das Zeigen und Verbreiten beispielsweise des Hakenkreuzes falle ein Hitlerbild unter den Paragrafen 86 im Strafgesetzbuch.
Angeklagte: Als Statement gegen rechts gepostet
Die 33-jährige Angeklagte wies jedoch jegliche rechte Gesinnung weit von sich. „Ja, ich habe das gepostet, aber gerade gegen rechts“, sagte die Südbrookmerlanderin. Sie habe damit verdeutlichen wollen, dass man heute als rechts stigmatisiert werde, wenn man eine kritische Meinung gegen das Impfen äußere. „Es ging mir nicht um die Bilder, sondern um die Aussage“, sagte die Angeklagte.
Sie habe Angst, dass sich das gesellschaftliche Klima des Mundtotmachens verstärke und „dass sich da dann was wiederholt“. Weil es in Schulbüchern auch Porträts von Hitler gebe, habe sie sich nichts dabei gedacht, das Foto weiterzuverbreiten. Dass sie sich strafbar machen könnte, sei ihr nicht bewusst gewesen.
Anwalt: Das zu teilen, war natürlich blöd
Ihr Anwalt sprang ihr bei. Seine Mandantin sei keine Impfgegnerin, keine Querdenkerin und schon gar nichts rechts, sagte er. Sie könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen und habe sich deshalb unter Druck gefühlt. Sie habe dann protestiert, indem sie im Internet etwas geteilt habe, dass gegen Ausgrenzung argumentiere. Zudem zitierte Schwenen eine Kommentierung zum Paragrafen 86. Den dort genannten Straftatbestand sah er in keiner Weise erfüllt. Zum einen gehe es auch um den Sinn, den die Person, die ein verfassungsfeindliches Kennzeichen verbreitet, damit verbinde.
Zum anderen zeige das verwendete Hitler-Foto weder Uniform noch sonstige Parteikennzeichen, sei also nur ein Porträt, und keine verherrlichende Darstellung des Diktators in seiner politischen Rolle. Eine Identifikation seiner Mandantin mit dem Nationalsozialismus sei daraus nicht abzuleiten. Im Gegenteil: Der Post sei gerade umgekehrt gemeint und wolle betonen, dass man nicht möchte, dass es wieder so wird. „Das zu teilen, war natürlich trotzdem blöd, man kann sich auch anders äußern. Der Vergleich hinkt einfach“, so der Anwalt.
Tränen der Erleichterung
Richterin Stellmacher hielt dem Verteidiger ein Urteil des Oberlandesgerichts München entgegen, dass ein Hitler-Porträt als Symbol des gesamten Nationalsozialismus sehr wohl als verfassungsfeindlich eingestuft hatte. Sie glaube der Angeklagten jedoch, dass sie kein rechtes Gedankengut verbreiten wollte und nicht wusste, dass sie gesetzeswidrig handelt.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten übernimmt die Staatskasse. Die Angeklagte brach vor Erleichterung in Tränen aus - und wurde von der Richterin ermahnt: Es passiere im Internet oft, dass Dinge leichtfertig und unreflektiert geteilt würden. Künftig solle die Moordorferin mit größter Vorsicht agieren.