Aurich

Vergewaltigung: Leezdorfer zu drei Jahren Haft verurteilt

Franziska Otto
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Von Franziska Otto
| 04.08.2021 13:56 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Im Prozess um schwere Vergewaltigung vor dem Landgericht Aurich fiel am Mittwoch das Urteil. Archivfoto: Aiko Recke
Im Prozess um schwere Vergewaltigung vor dem Landgericht Aurich fiel am Mittwoch das Urteil. Archivfoto: Aiko Recke
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Die Berufung eines Leezdorfers, der wegen schwerer Vergewaltigung einer Auricherin vor Gericht stand, wurde vom Landgericht Aurich verworfen. Der Mann muss in Haft.

Aurich/Leezdorf – Ein Leezdorfer muss wegen Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung für drei Jahre ins Gefängnis – zu diesem Schluss ist das Landgericht Aurich am Mittwoch gekommen. Seine Berufung wurde verworfen. Das Amtsgericht Norden hatte den Leezdorfer in erster Instanz wegen schwerer Vergewaltigung zu drei Jahren Haft verurteilt. Im Frühjahr 2019 hatte der Leezdorfer eine Frau beim Geschlechtsverkehr lebensgefährlich verletzt. Dass er sie vergewaltigt hatte, stritt der Mann bis zuletzt ab. Die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Jana Bruns-Klaes glaubte ihm allerdings nicht.

Mit ihrem Urteil entschied sich die Richterin gegen die Forderung des Staatsanwalts. Er hatte sich in seinem Plädoyer in weiten Teilen dem des Verteidigers des Leezdorfers angeschlossen, das bereits in der vergangenen Woche gehört wurde. In beiden Plädoyers wurde gefordert, das Urteil des Amtsgerichts Norden abzuändern und den Leezdorfer vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Nach Ansicht des Staatsanwalts stand es im Prozess Aussage gegen Aussage, und mehrfach habe die Auricherin nicht die Wahrheit gesagt. Deshalb seien die Schilderungen einer Vergewaltigung nicht glaubhaft.

Richterin glaubt eher der Frau

Diese Auffassung teilt die Richterin nicht. In der Urteilsbegründung fasste sie den Ablauf zusammen: Der Leezdorfer und die Auricherin lernten sich Anfang 2019 kennen, gingen miteinander aus und hatten eine Affäre. Nach kurzer Zeit kam allerdings die Trennung, erst knapp einen Monat später ein Wiedersehen. Sie feierten gemeinsam und tranken dabei viel Alkohol. Sie gingen nachts zum Leezdorfer. Dort zogen sie sich aus. Bis dahin seien die Schilderungen beider gleich gewesen, sagte die Richterin.

Der Leezdorfer hatte behauptet, er habe mit der Auricherin über eine Sexualpraktik gesprochen, die er gerne ausprobieren wolle. Sie habe eingewilligt. Er sei langsam und behutsam vorgegangen, als sie Schmerzen gespürt habe, habe er sofort aufgehört. Die Auricherin sagte allerdings, sie habe auf dem Bett gelegen und plötzlich massive Schmerzen gespürt. Sie habe dem Leezdorfer gesagt, er solle das lassen und ihn weggestoßen.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Angesichts der Verletzungen und der Einschätzung ihres behandelnden Arztes glaubte die Richterin eher den Ausführungen der Auricherin. Sie sei aber auch überzeugt, dass der Leezdorfer sie nicht habe erheblich verletzen wollen. Deswegen sei der Vorwurf der schweren Vergewaltigung nicht bestätigt. Drei Jahre Haft seien dennoch für Vergewaltigung und schwere Körperverletzung angemessen, sagte sie.

Im Gegensatz zur Verteidigung forderte der Staatsanwalt keine Geldstrafe für den Angeklagten, sondern eine Bewährungsstrafe. Für eine Geldstrafe seien die Verletzungen der Auricherin, so der Staatsanwalt, allerdings zu schwerwiegend. „Von Fahrlässigkeit kann man nicht mehr sprechen.“ Der Leezdorfer habe die Verletzung billigend in Kauf genommen. Dafür seien zwei Jahre Haft auf Bewährung angemessen.

Der Anwalt der Auricherin begann sein Plädoyer mit einem Seitenhieb in Richtung des Staatsanwalts. „Was Sie soeben gehört haben, war das zweite Plädoyer der Verteidigung“, sagte er. Für den Anwalt stellte sich nicht unbedingt die Frage, wann der Leezdorfer und die Auricherin genau im Prozess falsche Angaben machten. Für ihn seien vor allem die Folgen für seine Mandantin aussagekräftig. Die Auricherin musste notoperiert werden, nur dadurch konnte ihr Leben gerettet werden, hatte ihr behandelnder Arzt an einem vorherigen Prozesstag ausgesagt. Der Anwalt forderte, die Berufung des Leezdorfers zu verwerfen. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Der Leezdorfer kann Revision einlegen.

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