Karlsruhe (dpa)

Facebook muss Seite von Der Dritte Weg nicht entsperren

| 21.09.2021 16:41 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Mit Fahnen und Kerzen in der Hand gehen Demonstrationsteilnehmer der rechtsextremen Kleinstpartei „Der dritte Weg“ während eines Marsches durch die Innenstadt von Fulda. Foto: Boris Roessler/dpa
Mit Fahnen und Kerzen in der Hand gehen Demonstrationsteilnehmer der rechtsextremen Kleinstpartei „Der dritte Weg“ während eines Marsches durch die Innenstadt von Fulda. Foto: Boris Roessler/dpa
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Ihr Facebookseite wurde durch Faceboook gesperrt - dagegen hatte die Partei Der Dritte Weg geklagt. Doch das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Facebook muss eine gesperrte Seite der rechtsextremen Kleinstpartei Der Dritte Weg nicht bis nach der Bundestagswahl am 26. September freigeben.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe teilte am Dienstag mit, dass ein Eilantrag der Partei auf unverzügliche Entsperrung am Vortag abgelehnt worden sei. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. (Az. 1 BvQ 100/21)

Mehrfach gesperrt

Nach Auskunft einer Gerichtssprecherin war die Seite im August nach einer früheren Sperrung vom Parteivorsitzenden wieder eröffnet worden. Am 17. August habe Facebook sie erneut gesperrt, am 31. August sei dem Betreiber mitgeteilt worden, dass sein Konto deaktiviert wurde. Den Eilantrag hatte nicht der Vorsitzende selbst, sondern die Partei gestellt. Er zielte darauf ab, Facebook bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses wieder nutzen zu können.

Das Verfassungsgericht lehnte dies ab und teilte mit, die Partei habe nicht hinreichend dargelegt, „aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten“. In dem knappen Beschluss heißt es, sie sei nicht „Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks“. Sie habe auch nicht „nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll“.

© dpa-infocom, dpa:210921-99-303528/2

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