München (dpa)

Allianz muss nach Corona-Klagen Niederlagen fürchten

Carsten Hoefer, dpa
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Von Carsten Hoefer, dpa
| 17.09.2020 16:13 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
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Ein Gastwirt gegen einen Dax-Konzern ähnelt dem Kampf von David gegen Goliath - und wie im Alten Testament wird David womöglich gewinnen. In diesem Fall heißt der Goliath Allianz, und gekämpft wird um die Kosten der Corona-Zwangsschließungen im Frühjahr.

Deutschlands größter Versicherungskonzern Allianz muss vor Gericht bei seinen Auseinandersetzungen mit coronageschädigten Wirten schlagzeilenträchtige Niederlagen fürchten.

Das Münchner Landgericht ließ bei einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag durchblicken, dass die Betriebsschließungsversicherung der Allianz möglicherweise für die behördlich angeordnete Schließung von Gaststätten im Frühjahr zahlen muss, auch wenn der Covid-19-Erreger in den entsprechenden Policen nicht explizit genannt ist.

„Wir sehen im vorliegenden Fall nichts, was dem Anspruch der Klägerin entgegen steht“, sagte die Vorsitzende Richterin Susanne Laufenberg. Im konkreten Fall gegen die Allianz geklagt haben die Wirte der Paulaner-Gaststätte am Nockherberg, einem bundesweiten Millionenpublikum durch die Fernsehübertragung des alljährlichen Starkbieranstichs bekannt. Sie fordern 1,1 Millionen Euro als Ausgleich für sechs Wochen Umsatzausfall, berechnet nach dem im Versicherungsvertrag benannten Tagessatz.

Geschäftsführer Christian Schottenhamel warf dem Dax-Konzern nach der Verhandlung vor, die eigenen Interessen über diejenigen der Kunden zu stellen: „Da will der Vorstand wahrscheinlich höhere Dividenden auszahlen an seine Aktionäre.“

Bundesweit sind an den Gerichten derzeit Klagen von Gastronomen gegen mehrere Versicherer anhängig, die die Kosten der coronabedingten Zwangsschließungen im Frühjahr nicht bezahlen wollen. Allein in München sind es 71 Fälle. Auch der Gaststättenverband Dehoga hat keinen Überblick: Es seien auf jeden Fall hunderte, womöglich tausende Klagen, sagte eine Sprecherin in Berlin.

Der Marktführer Allianz argumentiert nicht mit den Interessen seiner Aktionäre, sondern mit den Versicherungsbedingungen: Demnach gilt der Versicherungsschutz nur für Krankheiten und Erreger, die im Vertrag ausdrücklich genannt sind.

Darüber hinaus hat die von dem Konzern beauftragte Anwaltskanzlei auf mehreren Ebenen versucht, die Klagen auszuhebeln - die Allianz-Anwälte bestreiten sowohl, dass die Corona-Zwangsschließungen des Frühjahrs rechtmäßig waren, als auch, dass es sich um eine behördliche Anordnung handelte. Das wiederum ärgert die Richter: „Passen Sie ein bisschen auf mit dem Bestreiten“, sagte die Vorsitzende Laufenberg dazu. „Bestreiten ins Blaue hinein ist nicht zulässig.“

Schon in einem im Juli verhandelten Fall hatte das Münchner Landgericht die nicht eindeutig formulierten Versicherungsbedingungen des Branchenprimus kritisiert. Denn die Allianz hat in den entsprechenden Verträgen zwar eine Liste von Krankheiten und Erregern festgelegt, für die der Versicherungsschutz gilt - nicht erwähnte Erreger aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Gleichzeitig hat die Allianz laut Gericht die Liste der im Infektionsschutzgesetz genannten Erreger nicht vollständig übernommen. Explizit ausgeschlossen sind in den Policen nur „Prionenerkrankungen“, das sind die Rinderseuche BSE und verwandte Erreger. „Ich erwarte von einer Versicherung, dass sie ihre Versicherungsbedingungen so klar formuliert, dass ich das auch verstehe“, sagte Kläger Schottenhamel dazu. Dieser Auffassung schloss sich die Kammer an.

Einzelne Niederlagen der Allianz in München würden aber nicht bedeuten, dass der Konzern automatisch in sämtlichen Verfahren unterliegt. Für andere Versicherer hat der Ausgang der Klagen gegen die Allianz erst recht keine Signalwirkung, weil jedes Unternehmen andere Versicherungsbedingungen formuliert hat. Das Gericht hat bereits klargestellt, dass jede Klage einzeln bewertet werden muss.

Ein erste Verfahren wurde am Donnerstag bereits entschieden, dabei handelt es sich aber um einen Sonderfall: Geklagt hatte eine Kindertagesstätte, die ihren Betrieb ebenfalls sechs Wochen lang weitgehend einstellen musste. „Die Klage wird abgewiesen“, verkündete Richterin Laufenberg das Urteil. Denn die Kita musste während des Lockdowns Notbetreuung anbieten, auch die Küche war noch in Betrieb. „Das Problem ist, dass die Betriebsschließungsversicherung nur eintrittspflichtig ist, wenn der Betrieb geschlossen ist, und das war hier nicht der Fall“, begründete die Richterin ihre Entscheidung.

© dpa-infocom, dpa:200917-99-603487/2

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